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Text gilt ab: 01.01.2020

1.   Allgemeines

1Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) wurden die Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht geändert. 2Ein wesentlicher Punkt der ab 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Neuregelungen war die gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG. 3Erste Tätigkeitsstätte ist demnach die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmers (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. 4Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. 5Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll (Prognoseentscheidung). 6Auch im Steuerrecht hat ein Arbeitnehmer je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.
7Die dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG erfolgt im Geltungsbereich des Bayerischen Reisekostengesetzes in Anlehnung an die Regelungen zum reisekostenrechtlichen Dienstort, für dessen Bestimmung die Dienststelle im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayRKG maßgeblich ist. 8Dies gilt für alle Beschäftigten, unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Dienstleistung an der Dienststelle, so dass es auf die zeitlichen Kriterien des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG nicht mehr ankommt. 9Abweichungen hiervon ergeben sich lediglich bei befristeten dienstrechtlichen Maßnahmen (zum Beispiel Abordnung, Zuweisung, Zuteilung) bis zu einer Dauer von 48 Monaten, da in diesen Fällen die steuerrechtliche Regelung einen Verbleib der ersten Tätigkeitsstätte am bisherigen Dienstort vorsieht.