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Text gilt ab: 01.01.2020

4.   Auslagenersatz nach Art. 12 Bayerisches Umzugskostengesetz (BayUKG)

1Bei dienstrechtlichen Maßnahmen, die zu einem Auslagenersatzanspruch nach Art. 12 BayUKG führen, ist aufgrund der dauerhaften Zuordnung zur neuen Dienststelle oder Behörde eine berufliche Auswärtstätigkeit stets zu verneinen. 2Die Ausführungen der Nr. 3.3 betreffend die Behandlung von Trennungsgeld bei Versetzung, unbefristeter Abordnung oder befristeter Abordnung von mehr als 48 Monaten gelten daher entsprechend.

4.1   Tägliche Rückkehr

In Fällen Fahrkostenerstattung für die tägliche Rückkehr zum Wohnort nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG ist Nr. 3.3.1 entsprechend anzuwenden.

4.2   Unterwöchiger auswärtiger Verbleib

Bei unterwöchigen auswärtigem Verbleib gilt für die steuerliche Beurteilung des Mietzuschusses und der Fahrkostenerstattung für eine wöchentliche Heimfahrt gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BayUKG Nr. 3.3.2 entsprechend.