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BayInklR
Text gilt ab: 01.06.2019

11.   Teilzeitbeschäftigung, stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit, Altersteilzeit

11.1   Teilzeitbeschäftigung

11.1.1  

1Das Beamtenrecht sieht vielfältige Möglichkeiten für eine Teilzeitbeschäftigung vor. 2Gemäß Art. 88 Abs. 1 BayBG soll auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden, sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Dabei ist, soweit entsprechende Arbeitszeitmodelle an den Dienststellen allgemein eingeführt wurden und dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auch die ungleiche Verteilung der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum möglich (Art. 88 Abs. 4 BayBG). 4Bei familienpolitischer Teilzeit nach Art. 89 Abs. 1 BayBG kann die durchschnittliche Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich wöchentlich acht Stunden reduziert werden. 5Im Rahmen dieser Vorschriften ist schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten Teilzeitbeschäftigung zu gewähren, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist (§ 164 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 SGB IX).

11.1.2  

Entsprechendes gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn zwingende dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen (§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX, § 11 Abs. 2 TV-L, § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes).

11.2   Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung

11.2.1  

1Mit arbeitsunfähigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann nach längerer Erkrankung im Einvernehmen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger eine befristete Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart werden, soweit sie nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise wieder ausüben können und sie nach ärztlicher Einschätzung durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich wieder besser in das Erwerbsleben eingegliedert werden können (§ 44 SGB IX). 2Die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt. 3Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist jedoch für den Zeitraum der Wiedereingliederung als krank zu führen. 4Der Arzt soll nach § 74 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275 SGB V) einholen. 5Auf Grund des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit besteht während der Wiedereingliederungsphase Anspruch auf Krankenbezüge, nach deren Auslaufen besteht jedoch kein Anspruch auf Entgelt für die geleistete Tätigkeit; insoweit besteht Anspruch auf Krankengeld (§ 44 SGB V). 6Für ergänzende Informationen zur Ausgestaltung der stufenweisen Wiedereingliederung wird auf die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses hingewiesen.

11.2.2  

1Beamtinnen und Beamten soll eine entsprechende Arbeitszeit eingeräumt werden, sie leisten für die Zeit der Wiedereingliederung Dienst. 2Es handelt sich dabei nicht um Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Art. 6 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) oder um begrenzte Dienstfähigkeit. 3Sie erhalten daher ungekürzte Bezüge.

11.3   Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte

1Schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (gemäß Art. 91 BayBG). 2Bei der Ermessensausübung über die Bewilligung der Altersteilzeit sind die besonderen Bedürfnisse der behinderten Bediensteten angemessen zu berücksichtigen. 3Die während der Altersteilzeit insgesamt zu erbringende Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Erfordernissen entweder im Teilzeitmodell oder im Blockmodell erbracht werden. 4Eine Kombination der Altersteilzeit im Blockmodell mit dem Antragsruhestand ist möglich. 5Bei Bewilligung der Altersteilzeit im Blockmodell muss die Beamtin oder der Beamte schon mit Antritt der Altersteilzeit erklären, ob sie oder er mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß Art. 62 BayBG in den Ruhestand treten wird oder ob sie oder er einen Antrag nach Art. 64 Nr. 2 BayBG (Antragsruhestand ab vollendetem 60. Lebensjahr für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX) stellen will, da dies für die Laufzeit der Altersteilzeit von Bedeutung ist. 6Bei einer Kombination mit Antragsruhestand ist rechtzeitig vor Ende der Ansparphase nachzuweisen, dass die Schwerbehinderung auch noch im Zeitpunkt der beabsichtigten Ruhestandsversetzung vorliegen wird.