Inhalt
Teil 3
Besonderheiten bei der Berufung in das Richterverhältnis
Bei der Berufung von Personen in ein Richterverhältnis, die unabhängig von einem Einstellungsverfahren erfolgt, gelten ferner die folgenden Grundsätze:
1.
Vor jeder erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis ist gemäß Teil 2 Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen. Teil 2 Nr. 4.4, 5 und 6 gilt entsprechend.
2.
Abweichend von Nr. 1 unterbleibt die Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung in das Richterverhältnis bereits seit mindestens drei Jahren im Dienst des Freistaates Bayern tätig ist und keine besonderen Verdachtsmomente bestehen.