Teil 2
Verfahren
Die Staatsregierung bekräftigt die Verbindlichkeit dieser Grundsätze für alle öffentlich-rechtlichen Dienstherren und Arbeitgeber in Bayern.
Zur Durchführung dieser Grundsätze wird Folgendes bestimmt:
1.
Vor der Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst ist der Bewerber gemäß
Anlage 1 zu belehren. Ihm ist ein Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen zu übergeben. Der Bewerber hat daraufhin den Fragebogen gemäß
Anlage 2 auszufüllen und die Erklärung gemäß
Anlage 3 zu unterzeichnen. Personen, die bereits im Dienst des Freistaates Bayern tätig sind oder waren und entweder ohne Zeitverzögerung oder innerhalb einer Frist von drei Jahren in ein anderes Beschäftigten- oder Beamtenverhältnis übernommen werden sollen, sind nicht erneut zu überprüfen, soweit keine besonderen Verdachtsmomente bestehen. Bestehen besondere Verdachtsmomente, die noch nicht überprüft wurden, ist jedoch erneut nach Nrn. 1 bis 6 zu verfahren. In jedem Fall ist jedoch bei der erneuten Einstellung des Bewerbers die Erklärung gemäß
Anlage 4 zu unterzeichnen.
Wird der Fragebogen nicht oder nicht vollständig ausgefüllt oder nicht unterschrieben und bestehen deshalb Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers, so erfordert die Prüfung der Verfassungstreue in der Regel eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz (mit Zustimmung des Bewerbers), bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in den in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h sowie § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) genannten Fällen zusätzlich beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Ob diese Vorgehensweise als ausreichend erscheint, ist im jeweiligen Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Verweigert der Bewerber auch die Zustimmung zur Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz beziehungsweise beim Bundesbeauftragten, so scheidet eine Einstellung aus.
2.
Bestehen aufgrund der Angaben im Fragebogen, der Weigerung des Bewerbers die Erklärung gemäß
Anlage 3 oder
Anlage 4 zu unterschreiben oder aufgrund anderweitig bekannt gewordener Tatsachen Zweifel daran, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt, so müssen diese Zweifel vor einer Einstellung ausgeräumt werden. Mittel dazu sind insbesondere
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eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Einstellung begründen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, Anfragen dieser Art unverzüglich zu beantworten. Liegen Erkenntnisse vor, so sind die Auskünfte auf Tatsachen zu beschränken, die gerichtsverwertbar sind. Unterbleibt die Übermittlung von Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz, weil aus Rechtsgründen eine Befugnis zur Übermittlung an die Einstellungsbehörde nicht besteht, und gelangen diese Erkenntnisse anderweitig zur Kenntnis der Einstellungsbehörde, so sind diese im Einstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn für die Einstellungsbehörde erkennbar ist, dass es sich um Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz handelt.
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eine Anfrage beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h und § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h StUG genannten Fällen mit Zustimmung des Bewerbers.
3.
Bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet, die vor dem 12. Januar 1972 geboren sind, ist abweichend von Nr. 2 in den in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h und § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d, e und h StUG genannten Fällen stets wegen einer möglichen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit bzw. Amt für Nationale Sicherheit der früheren DDR beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit Zustimmung des Bewerbers anzufragen.
Bei Bewerbern, die im Fragebogen gemäß
Anlage 2 ihre Mitarbeit beim Ministerium für Staatssicherheit bzw. Amt für Nationale Sicherheit der früheren DDR verschwiegen haben, soll die Ernennung zurückgenommen werden (§ 12 BeamtStG).
Im Übrigen kann bei Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet eine befristete Beschäftigung für die Dauer von zwölf Monaten unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Überprüfung vorgenommen werden, wenn aus dringenden dienstlichen Gründen die Auskunft des Bundesbeauftragten nicht abgewartet werden kann und besondere Verdachtsmomente nicht bestehen.
Kann die Überprüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen werden, ist die befristete Beschäftigung entsprechend zu verlängern. Sachlicher Grund für die Befristung ist die Durchführung der Überprüfung. Ist eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung abzulehnen, ist das befristete Dienstverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder durch Kündigung ehest möglich zu beenden, soweit sich dies nicht bereits durch die Befristung erübrigt.
4.
In folgenden Fällen ist in jedem Fall gemäß Nr. 2 Satz 2 Spiegelstrich 1 beim Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen:
4.1
Bei Bewerbern, deren Einstellung in den öffentlichen Dienst mit der erstmaligen Berufung in ein Richterverhältnis verbunden ist.
4.2
Bei Bewerbern, die in einem der folgenden Staaten geboren wurden oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen oder besessen haben:
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Islamische Republik Afghanistan
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Arabische Republik Ägypten
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Demokratische Volksrepublik Algerien
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Königreich Bahrain
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Volksrepublik Bangladesch
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Staat Eritrea
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Republik Indonesien
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Republik Irak
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Islamische Republik Iran
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Staat Israel – Personen mit palästinensischer Volkszugehörigkeit –
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Republik Jemen
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Haschemitisches Königreich Jordanien
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Republik Kasachstan
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Kirgisische Republik
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Staat Kuwait
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Libanesische Republik
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Libyen
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Königreich Marokko
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Islamische Republik Mauretanien
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Sultanat Oman
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Islamische Republik Pakistan
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Königreich Saudi-Arabien
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Bundesrepublik Somalia
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Republik Sudan
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Arabische Republik Syrien
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Republik Tadschikistan
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Tunesische Republik
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Turkmenistan
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Republik Usbekistan
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Vereinigte Arabische Emirate.
4.3
Bei Bewerbern, die keine Staatsangehörigkeit besitzen – sogenannte Staatenlose – oder deren Staatsangehörigkeit unbekannt oder ungeklärt ist.
4.4
Anfragen nach den Nrn. 4.1 bis 4.3 erfolgen mit Zustimmung des Bewerbers; Art. 15 Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist zu beachten. Sie sind erst dann zu veranlassen, wenn die Einstellung – gegebenenfalls vorbehaltlich des Eingangs und der Prüfung noch ausstehender Unterlagen und der gesundheitlichen Eignung – beabsichtigt ist. Ist eine Anfrage bereits veranlasst und erweist sich, dass eine Einstellung nicht erfolgen wird, ist die Anfrage unverzüglich zu widerrufen.
5.
Können Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers nicht ausgeräumt werden, so ist dem Bewerber unter schriftlicher Mitteilung der erheblichen zugrunde liegenden Tatsachen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Findet ein Anhörungsgespräch statt, sind die wesentlichen Äußerungen des Bewerbers in einem Protokoll festzuhalten, in welches dem Bewerber auf Antrag Einsicht zu gewähren ist. Nimmt der Bewerber nicht Stellung oder bestehen nach seiner Stellungnahme die Zweifel fort, so darf der Bewerber nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Bewerber die Zustimmung für eine Anfrage nach den Nrn. 3 oder 4 nicht erteilt.
6.
Wird die Einstellung in den öffentlichen Dienst deshalb abgelehnt, weil der Bewerber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, so ist die Entscheidung dem Bewerber schriftlich unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Betrifft sie die Übernahme in ein Beamten- oder Richterverhältnis, so muss sie außerdem eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
7.
Besteht der Verdacht, dass ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstößt, so prüft seine Dienststelle, ob die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen sind, um ihn zur Erfüllung seiner Dienstpflichten anzuhalten oder ihn aus dem Dienst zu entfernen.
8.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erstellt ein Verzeichnis extremistischer oder extremistisch beeinflusster Organisationen und veröffentlicht es im Allgemeinen Ministerialblatt und im Bayerischen Staatsanzeiger. Das Verzeichnis wird bei Bedarf vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr fortgeschrieben.
9.
In den Fällen der Nrn. 6 und 7 sind die zuständige oberste Dienstbehörde, die Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vor der Entscheidung zu unterrichten und über den Fortgang der Sache auf dem Laufenden zu halten.
[Amtl. Anm.:] siehe StAnz Nr. 49, S. 2; FMBl S. 514