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VerftöDBek
Text gilt ab: 01.11.2016

Teil 1   Allgemeines

1.   Pflicht zur Verfassungstreue

Nach dem Grundgesetz, der Verfassung, dem Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und dem Deutschen Richtergesetz
darf in das Beamten- oder Richterverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt;
sind Beamte und Richter verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen.

2.   Grundsätze für die Prüfung

2.1  

Jeder Einzelfall muss für sich geprüft und entschieden werden. Von folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen:

2.2   Bewerber

2.2.1  

Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt.

2.2.2  

Gehört ein Bewerber einer Organisation an, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird.

2.2.3  

Für den freiheitlich-rechtsstaatlichen öffentlichen Dienst ist nicht geeignet, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder für das Ministerium für Staatssicherheit bzw. Amt für Nationale Sicherheit der früheren DDR tätig war.

2.3   Beamte und Richter

Erfüllt ein Beamter oder Richter durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG – bei einem Richter in Verbindung mit § 71 des Deutschen Richtergesetzes – nicht, aufgrund derer er verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils ermittelten Sachverhalts die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten oder Richters aus dem Dienst anzustreben ist.

3.   Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gelten entsprechend den jeweiligen tariflichen Bestimmungen dieselben Grundsätze.