Inhalt
26.1
Beurteilungsrichtlinie
1Teil 1 dieser Richtlinie gilt für alle Beurteilungen, die nach dem Inkrafttreten zu erstellen sind. 2Beurteilungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien nachgeholt werden oder bis nach diesem Zeitpunkt zurückgestellt wurden, sind ausschließlich entsprechend dieser Richtlinie zu erstellen.
26.2
Beförderungsrichtlinie
1Als aktuell gelten Beurteilungen, die nach der Beurteilungsrichtlinie in Teil I erstellt wurden. 2Beurteilungen, die nicht nach der aktuellen Beurteilungsrichtlinie in Teil I erstellt wurden, können für Beförderungsentscheidungen nach der Beförderungsrichtlinie in Teil II nicht herangezogen werden.