Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
26.
Übergangsregelungen

26.1 Beurteilungsrichtlinie

1Teil 1 dieser Richtlinie gilt für alle Beurteilungen, die nach dem Inkrafttreten zu erstellen sind. 2Beurteilungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinien nachgeholt werden oder bis nach diesem Zeitpunkt zurückgestellt wurden, sind ausschließlich entsprechend dieser Richtlinie zu erstellen.

26.2 Beförderungsrichtlinie

1Als aktuell gelten Beurteilungen, die nach der Beurteilungsrichtlinie in Teil I erstellt wurden. 2Beurteilungen, die nicht nach der aktuellen Beurteilungsrichtlinie in Teil I erstellt wurden, können für Beförderungsentscheidungen nach der Beförderungsrichtlinie in Teil II nicht herangezogen werden.