Inhalt
13.
Probezeitbeurteilung (Art. 55 Abs. 2 LlbG)
Für Probezeitbeurteilungen gilt Abschnitt 3 Nr. 10.2 VV-BeamtR nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
13.1
Beurteilungszeitraum
1Der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes und endet mit dem Ablauf der individuellen Probezeit. 2In allen anderen Fällen entscheidet die Behördenleitung im Sinne des Art. 60 LlbG über den Beginn der Probezeit. 3Wird die Probezeit verlängert, so ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die lediglich den Verlängerungszeitraum umfasst.
13.2
Form und Ausgestaltung der Probezeitbeurteilung
Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen.
13.3
Verfahren bei Probezeitbeurteilungen
1Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so durchzuführen, dass die Beamtin oder der Beamte bei Eignung mit dem Ablauf der abzuleistenden Probezeit ohne Zeitverlust in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann. 2Die Beamtin oder der Beamte soll die Probezeit grundsätzlich voll ausschöpfen können. 3Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass die Beamtin oder der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen und zu eröffnen.
13.3.1
Kürzung der Probezeit
1Kommt eine Kürzung der Probezeit in Betracht und sind für die Erstellung der Probezeitbeurteilung nach Art. 55 Abs. 2 LlbG in Verbindung mit Art. 60 LlbG und den Vollzug des Art. 36 LlbG oder des Art. 53 LlbG unterschiedliche Behörden zuständig, ist die für die Kürzung der Probezeit zuständige Behörde mindestens 8 Wochen vor Ablauf der verkürzten Probezeit darauf hinzuweisen. 2In diesem Falle ist der Entwurf der Beurteilung zu erstellen und spätestens 4 Wochen nach dem Hinweis an die zuständige Behörde vorzulegen, so dass die Beamtin oder der Beamte mit Ablauf der verkürzten Probezeit in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann.
13.3.2
Nichtbestehen Probezeit
1Es ist nicht zulässig, die Beamtin oder den Beamten durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Auffassung der oder des Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass sie oder er die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. 2Die oder der Vorgesetzte ist, sobald sich Anzeichen ergeben, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, vielmehr verpflichtet, die Beamtin oder den Beamten auf die für sie oder ihn negative Entwicklung aufmerksam zu machen und gegebenenfalls auch durch mehrmalige deutliche Hinweise auf eine Besserung hinzuwirken. 3Nr. 12.4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
13.3.3
Eröffnung Probezeitbeurteilung
1Die Probezeitbeurteilungen sind unverzüglich zu eröffnen. 2Der einheitliche Verwendungsbeginn für Probezeitbeurteilungen ist das Datum ihrer Eröffnung, spätestens der Tag nach Ablauf der Probezeit.