Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2026
Fassung: 12.05.2026
12.
Einschätzung während der Probezeit (Art. 55 Abs. 1 LlbG)
Für die Einschätzung während der Probezeit gilt Abschnitt 3 Nr. 10.1 VV-BeamtR nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

12.1 Einschätzungszeitraum

1Der Zeitraum der Einschätzung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes und endet mit dem Ablauf der Hälfte der regelmäßigen Probezeit. 2Sofern die Probezeit durch Kürzung oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.

12.2 Abkürzung der Probezeit

1Kommt eine Kürzung der Probezeit gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 LlbG in Betracht, ist das bereits in der Einschätzung zu vermerken (Abschnitt 3 Nr. 10.1.2 Satz 3 VV-BeamtR). 2Auf die allgemeinen Ausführungshinweise wird verwiesen. 3Der Umfang der Probezeitverkürzung beträgt grundsätzlich 3 Monate.

12.3 Reguläre Probezeit

1Für die reguläre Probezeit gilt Art. 12 Abs. 2 und 3 LlbG. 2Auf die allgemeinen Ausführungshinweise wird verwiesen.

12.4 Gefahr des Nichtbestehens und Verlängerung der Probezeit

1Ist bis zum Ablauf des Einschätzungszeitraums erkennbar, dass die Beamtin oder der Beamte die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit noch nicht nachgewiesen hat, kann die Probezeit verlängert werden. 2Mit der betroffenen Beamtin oder dem betroffenen Beamten ist rechtzeitig vor Ablauf des Einschätzungszeitraums ein Mitarbeitergespräch zu führen, in dem die Zweifel für das Bestehen der Probezeit und die Ursachen benannt und Möglichkeiten der Abhilfe besprochen und inhaltliche und zeitliche Ziele zur Abhilfe vereinbart werden (Abschnitt 3 Nr. 2.4 und 2.5 VV–BeamtR). 3Die inhaltlichen und zeitlichen Ziele sind zu dokumentieren, der Beamtin oder dem Beamten ist ein Exemplar auszuhändigen. 4Der oder die unmittelbare Vorgesetzte hat das Dokument geschützt vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren. 5Die Probezeit kann auf höchstens 5 Jahre verlängert werden. 6Die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit und deren Dauer triff die Leiterin oder der Leiter der Behörde nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG.

12.5 Form und Ausgestaltung der Einschätzung

Einschätzungen sind nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.