Inhalt
3.
Übergangsregelungen
3.1
Die in den Übergangsregelungen nach Nr. 1.2.2 geregelten Mindestbewährungszeiten für Beförderungen ab dem allgemeinen Dienstzeitbeginn für Beamte und Beamtinnen der Vermessungsverwaltung finden bis einschließlich 31. Dezember 2030 Anwendung.
3.2
1
Nr. 2.1.2.2 findet im Bereich der Steuerverwaltung erstmals für Beurteilungen Anwendung, deren Verwendungsbeginn am oder nach dem 1. Januar 2026 liegt. 2Für Beurteilungen mit früherem Verwendungsbeginn verbleibt es im Bereich der Steuerverwaltung bei der Regelung der Nr. 2.1.2.2 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der am 31. März 2025 geltenden Fassung.
3.3
1
Nr. 2.2.1 Satz 1 und Nr. 2.2.2 finden im Bereich der Steuerverwaltung erstmals für Dienstpostenübertragungen oder Beförderungsentscheidungen Anwendung, welchen Beurteilungen zu Grunde liegen, die ab dem 1. Oktober 2025 verwendbar sind. 2Für Dienstpostenübertragungen oder Beförderungsentscheidungen, denen ausschließlich Beurteilungen mit früherem Verwendungsbeginn zu Grunde liegen, verbleibt es im Bereich der Steuerverwaltung bei der Regelung der Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 der Auswahl- und Beförderungsgrundsätze für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat in der am 31. März 2025 geltenden Fassung.