Inhalt

ABefBek-StMFH
Text gilt ab: 01.04.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2030

1.   Beförderungsgrundsätze

1.1   Allgemeine Mindestbewährungszeiten

1Vorbehaltlich der Nrn. 1.2 und 1.3 gelten für die nachfolgend genannten Ämter folgende Mindestbewährungszeiten ab dem allgemeinen Dienstzeitbeginn bzw. ab der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 9 im Wege der Ausbildungsqualifizierung:
Beförderung nach Besoldungsgruppe
Gesamturteil
A 4
A 7
A 10
A 14
16
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre
2 Jahre und 9 Monate
15
14
13
12
11
10
3 Jahre
3 Jahre
2 ½ Jahre
3 Jahre und 3 Monate
9
8
3 ½ Jahre
4 Jahre
4 Jahre
3 Jahre und 9 Monate
7
5 Jahre
6
4 ½ Jahre
0-5
2Für Beamte und Beamtinnen, die in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 13 die modulare Qualifizierung abgeschlossen haben, gilt mindestens die laufbahnrechtliche Wartezeit von drei Jahren ab Beförderung nach A 9 bzw. A 13 nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. b des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG); im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend. 3Gleiches gilt für Beamte und Beamtinnen, denen vor dem erfolgreichen Absolvieren der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 übertragen worden ist. 4Bei herausgehobenen Dienstposten kann die Mindestbewährungszeit um ein halbes Jahr gekürzt werden. 5Welche Dienstposten herausgehoben sind, wird gesondert (z. B. in Leitlinien Personalentwicklung oder einem Personalentwicklungskonzept) bestimmt.

1.2   Mindestbewährungszeiten der Vermessungsverwaltung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

1.2.1   Bewährungszeiten

1Für nachstehende Erstbeförderungsämter in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik werden folgende Mindestbewährungszeiten ab dem allgemeinen Dienstzeitbeginn bestimmt:
Beförderung nach Besoldungsgruppe
Gesamturteil
A 6
A 8
A 8
fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik
A 11
16
3 Jahre
2 Jahre
9 Monate
6 Monate
15
14
13
12
11
3 ½ Jahre
10
4 Jahre
3 Jahre
1 ½ Jahre
1 Jahr
9
2 Jahre
8
4 Jahre
2 Jahre
7
5 Jahre
2 ½ Jahre
3 Jahre
6
0-5
2Für Beamte und Beamtinnen, die die Ausbildungsqualifizierung bzw. die modulare Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen haben und in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bzw. A 10 sind, gilt nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG mindestens die laufbahnrechtliche Wartezeit von zwei Jahren ab Beförderung nach A 7 bzw. drei Jahren ab Beförderung nach A 10; im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.

1.2.2   Übergangsregelungen

1Für Beamte und Beamtinnen der Vermessungsverwaltung in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik gelten übergangsweise folgende Mindestbewährungszeiten ab dem allgemeinen Dienstzeitbeginn. 2Bei der Anwendung der nachfolgenden Übergangsregelungen ist allerdings zu beachten, dass alle Beamte und Beamtinnen, die die laufbahnrechtlichen Wartezeiten bzw. die jeweils genannten Mindestbewährungszeiten ab dem allgemeinen Dienstzeitbeginn erfüllen, in der Reihenfolge der Beurteilungsergebnisse befördert werden müssen.

1.2.2.1   Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 8

Allgemeiner Dienstzeitbeginn
Gesamturteil
2021
2022
2023
2024
2025
16
3 Jahre
3 Jahre
3 Jahre
2 ½ Jahre
2 Jahre
15
14
13
12
11
3 ½ Jahre
3 ½ Jahre
10
3 ½ Jahre
3 Jahre
3 Jahre
9
4 ½ Jahre
4 ½ Jahre
4 Jahre
3 ½ Jahre
8
4 Jahre
4 Jahre
7
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
5 Jahre
6
0-5

1.2.2.2   Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 8 (fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik)

Allgemeiner Dienstzeitbeginn
Gesamturteil
2021
2022
2023
2024
2025
16
3 Jahre
2 ½ Jahre
2 Jahre
1 ½ Jahre
9 Monate
15
14
13
12
11
3 ½ Jahre
3 Jahre
2 ½ Jahre
10
2 Jahre
1 ½ Jahre
9
4 ½ Jahre
4 Jahre
3 ½ Jahre
3 Jahre
2 Jahre
8
2 ½ Jahre
7
5 Jahre
4 Jahre
3 ½ Jahre
6
0-5

1.2.2.3   Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 11

Allgemeiner Dienstzeitbeginn
Gesamturteil
2021
2022
2023
2024
2025
16
1 ½ Jahre
1 Jahr
1 Jahr
9 Monate
6 Monate
15
14
13
2 Jahre
1 ½ Jahre
12
11
2 ½ Jahre
2 Jahre
1 ½ Jahre
1 Jahr
10
2 Jahre
1 ½ Jahre
1 Jahr
9
3 Jahre
3 Jahre
2 ½ Jahre
2 Jahre
2 Jahre
8
7
4 Jahre
4 Jahre
3 ½ Jahre
3 ½ Jahre
3 Jahre
6
0-5

1.3   Mindestbewährungszeiten bei der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung sowie des Bayerischen Hauptmünzamtes in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Nr. 1.2 gilt entsprechend für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik in Ämtern der Besoldungsgruppe A 5, A 7 und A 10.

1.4   Verkürzung der Mindestbewährungszeit

1Bei den Beamten und Beamtinnen, wird in den Fällen der Nr. 1.1 – mit Ausnahme von Beförderungen nach A 14 – die Mindestbewährungszeit bei folgenden Dienststellen bzw. in folgendem Bereich, an denen bzw. in dem sie tätig sind, um ein Jahr gekürzt:
a)
im Bereich der Steuerverwaltung bei Beamten und Beamtinnen der Finanzämter Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, Garmisch-Partenkirchen, München (ohne Bearbeitungsstellen), Starnberg, Wolfratshausen mit der Außenstelle Bad Tölz, des Landesamts für Steuern – Dienststelle München, Nürnberg sowie Bereich IuK – und des Finanzgerichts München sowie im Rahmen von Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 10 bei Beamten und Beamtinnen, die an der Landesfinanzschule Bayern als hauptamtliche Lehrpersonen tätig sind,
b)
im Bereich des Landesamtes für Finanzen bei Beamten und Beamtinnen im IuK-Bereich (FinanzIT BAYERN),
c)
im Bereich der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen bei Beamten und Beamtinnen der Hauptverwaltung mit den Außenstellen Starnberger See und Ammersee, der Verwaltung Residenz München, der Verwaltung des Englischen Gartens München, der Schloss- und Gartenverwaltung Nymphenburg, der Schloss- und Gartenverwaltung Linderhof sowie der Schloss- und Gartenverwaltung Schleißheim,
d)
bei den Beamten und Beamtinnen der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung, Hauptsitz München, und des Bayerischen Hauptmünzamtes,
e)
im Bereich der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern bei den Beamten und Beamtinnen der Zentralverwaltung in München, des Fachbereichs Archiv- und Bibliothekswesen in München, des Fachbereichs Rechtspflege in Starnberg, des Fachbereichs Finanzwesen in Herrsching sowie des Fachbereichs Polizei in Fürstenfeldbruck, Beamten und Beamtinnen des IuK-Bereichs sowie im Rahmen von Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 10 bei Beamten und Beamtinnen, die bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern als hauptamtliche Lehrpersonen tätig sind sowie
f)
bei Beamten und Beamtinnen, die an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat abgeordnet sind.
2Die Kürzung nach Satz 1 kann nur einmal maximal im Umfang von einem Jahr gewährt werden.