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Text gilt ab: 14.09.2023
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2030.13-I

Dienstliche Beurteilung, fiktive Fortschreibung der Beurteilung nach Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG und Vergabe von Leistungsstufen für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz –
(Beurteilungsbekanntmachung StMI)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
vom 8. September 2017, Az. IZ3-0371-1-35

(AllMBl. S. 355)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Dienstliche Beurteilung, fiktive Fortschreibung der Beurteilung nach Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG und Vergabe von Leistungsstufen für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz – (Beurteilungsbekanntmachung StMI) vom 8. September 2017 (AllMBl. S. 355), die durch Bekanntmachung vom 31. August 2023 (BayMBl. Nr. 447) geändert worden ist

Aufgrund von Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3, Art. 58 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie Art. 62 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 6 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 LlbG, Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, und Abschnitt 3 Nr. 1.3 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2015 (FMBl. S. 143) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr für die Beamten und Beamtinnen seines Geschäftsbereichs (ohne Beamte und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz) im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Richtlinien zur dienstlichen Beurteilung, zur fiktiven Fortschreibung der Beurteilung nach Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG und zu den Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG und Art. 62 LlbG:

1.   Allgemeines

1.1   Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle
dienstlichen Beurteilungen,
fiktiven Fortschreibungen der Beurteilung nach Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG,
Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG und
Vergaben von Leistungsstufen
für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden: Staatsministerium) ohne die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz.

1.2   Rechtsgrundlagen

Diese Richtlinien gelten ergänzend zu folgenden allgemeinen Rechtsgrundlagen:
Art. 17a Abs. 1 bis 3 und Teil 4 des LlbG,
Art. 30 und 66 BayBesG,
Abschnitte 3 bis 5 der VV-BeamtR und
Nrn. 30.2, 30.3, 30.5, 66 und 68 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes)
in der jeweils geltenden Fassung.

1.3   Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen

1.3.1  

Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind außerdem das Sozialgesetzbuch (SGB), Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –, Art. 21 Abs. 2 LlbG und Nr. 9 der Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) zu beachten (Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR).

1.3.2  

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen am Beurteilungsverfahren richtet sich nach § 95 Abs. 2, § 97 Abs. 6 SGB IX und Nr. 9.6 TeilR.

1.3.3  

1Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen werden nach den gleichen Maßstäben beurteilt wie nicht behinderte Beamte und Beamtinnen. 2Bei der Bewertung der Leistung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen ist jedoch eine eventuelle behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 LlbG); das heißt eine solche darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung der Leistung auswirken. 3Bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale, bei der Bildung des Gesamturteils und bei Leistungsfeststellungen nach Art. 62 LlbG ist daher den schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen jeweils das Urteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn die Quantität ihrer Leistungen nicht durch die Behinderung gemindert wäre. 4Als Orientierung kann dabei die durchschnittliche quantitative Leistung von Beamten und Beamtinnen dienen, deren Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht behinderungsbedingt gemindert ist. 5Wurde bei der Beurteilung eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit berücksichtigt, ist unter Nr. 3 („Ergänzende Bemerkungen“) des Beurteilungsformulars in Anlage 1 ein entsprechender Hinweis aufzunehmen (vgl. Nr. 2.4.4.1).

1.4   Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

1Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (Art. 15 Abs. 1 BayGlG) bzw. der Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen (Art. 15 Abs. 2 BayGlG) am Beurteilungsverfahren richtet sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2, Art. 17 Abs. 3 BayGlG und Abschnitt 3 Nr. 11.7 VV-BeamtR. 2Hinsichtlich der Vergabe von Leistungsstufen richtet sich die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten nach Nr. 68.2.12 BayVwVBes.

1.5   Beurteilungsmaßstab

1.5.1  

1Die dienstliche Beurteilung ist die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz. 2Dazu muss sie ein möglichst differenziertes Leistungsbild zeichnen. 3Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamten und Beamtinnen ist von allen Beurteilenden ein gleicher Beurteilungsmaßstab anzustreben. 4Die Bewertungsskala von 1 bis 16 Punkten soll im Rahmen der gezeigten Leistungen dabei möglichst weitgehend ausgeschöpft werden.

1.5.2  

1Grundlage für jede Beurteilung ist der Vergleich des Beamten oder der Beamtin mit den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe seiner oder ihrer Fachlaufbahn bzw., soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). 2Das Staatsministerium kann die Vergleichsgruppe durch weitere Kriterien enger bestimmen (Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG). 3Dies kommt in Betracht, wenn Beamte und Beamtinnen innerhalb derselben Besoldungsgruppe sowie innerhalb eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts während des Beurteilungszeitraums in einem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung prägenden zeitlichen Umfang unterschiedliche Verantwortungsebenen (z.B. herausgehobene Leitungsfunktionen oder vergleichbare Aufgaben) wahrnehmen. 4Das Staatsministerium wird jeweils im Zusammenhang mit der Bestimmung der Beurteilungszeiträume die sich aus Satz 3 ergebenden Vergleichsgruppen mitteilen.

1.5.3  

Nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum erfolgt ein Vergleich mit den Beamten und Beamtinnen der neuen Besoldungsgruppe (siehe zum Beurteilungszeitraum auch Nr. 2.3.1 Nr. 4).

1.5.4  

Beamte und Beamtinnen in einem gemäß Art. 46 BayBG auf Probe verliehenen Amt mit leitender Funktion unterliegen in diesem Amt der dienstlichen Beurteilung.

1.5.5  

1Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer bei Beurteilungen benachteiligt werden. 2Zur internen Kontrolle sind vor Eröffnung der Beurteilungen Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Punktewerte auf Frauen und Männer ergibt. 3Bei Auffälligkeiten ist den Ursachen nachzugehen.

1.5.6  

1Eine Teilzeitbeschäftigung sowie eine Teilfreistellung von der dienstlichen Tätigkeit als Mitglied in einer Personalvertretung, als Gleichstellungsbeauftragter oder Gleichstellungsbeauftragte oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. 2Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von teilzeitbeschäftigten und teilfreigestellten Beamten und Beamtinnen ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann. 3So ist die reduzierte Arbeitszeit insbesondere bei den Einzelmerkmalen der Quantität, Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft nicht negativ zu berücksichtigen. 4Zur internen Kontrolle sind vor Eröffnung der Beurteilungen Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Punktewerte auf vollzeit- und teilzeitbeschäftigte sowie teilfreigestellte Beamte und Beamtinnen ergibt. 5Bei Auffälligkeiten ist den Ursachen nachzugehen.

2.   Periodische Beurteilung

2.1   Zu beurteilender Personenkreis

2.1.1  

1Der periodischen Beurteilung unterliegen alle Beamten und Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16, die am Beurteilungsstichtag im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen. 2Von der jeweiligen periodischen Beurteilung zum Stichtag ausgenommen sind Beamte und Beamtinnen, die im jeweiligen Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben.

2.1.2  

1Abweichend von Art. 56 LlbG werden nur auf Antrag beurteilt:
1.
Beamte und Beamtinnen in Altersteilzeit im Blockmodell, wenn ihre Freistellungsphase vor dem Beurteilungsstichtag oder innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate beginnt.
2.
Beamte und Beamtinnen, die innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beurteilungsstichtag in Ruhestand treten (Erreichen der Altersgrenze, bereits bewilligter Antragsruhestand) oder deren Versetzung in den Ruhestand am Beurteilungsstichtag bereits wirksam verfügt ist.
3.
Beamte und Beamtinnen, die nach dem Beurteilungsstichtag und vor Eröffnung der Beurteilung aus dem Staatsdienst ausscheiden.
2Der Antrag muss in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 vor Ablauf des der Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums gestellt werden. 3Auf das Antragsrecht ist rechtzeitig hinzuweisen.

2.2   Beurteilungsturnus, Beurteilungszeitraum

2.2.1  

1Das Staatsministerium bestimmt jeweils den Beurteilungszeitraum und legt den Ablauf des Beurteilungsverfahrens fest. 2Beurteilungsstichtag ist dabei der letzte Tag des Beurteilungszeitraums.

2.2.2  

Der Beurteilungszeitraum beginnt jedoch frühestens
1.
mit der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebenszeit,
2.
bei Beamten und Beamtinnen, die erfolgreich die Ausbildungsqualifizierung abgeschlossen haben, mit dem Tag der erstmaligen Übertragung des jeweiligen Amtes der nächsthöheren Qualifikationsebene,
3.
bei Beamten und Beamtinnen, die aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind, mit dem Tag der Übernahme in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums,
4.
im Übrigen – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist – in unmittelbarem Anschluss an den der vorangegangenen periodischen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraum.

2.2.3  

1Zeiten der Beurlaubung, der Freistellung vom Dienst und der Ausbildungsqualifizierung werden nicht in die Beurteilung einbezogen, sind jedoch als solche unter Nr. 1 des Beurteilungsformulars anzugeben. 2Zeiten einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie bei kommunalen Vertretungskörperschaften und kommunalen Spitzenverbänden werden in die Beurteilung einbezogen, wenn diese Zeit gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG als Dienstzeit gilt.

2.3   Zurückstellungen; Nachholungen

2.3.1  

Zurückgestellt werden gemäß Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG die Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen,
1.
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurden,
2.
denen nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums erstmals ein Amt der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wurde,
3.
bei denen im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung festgestellt bzw. ein erreichter Stand teilfestgestellt wurde (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 LlbG) und denen ein Dienstposten der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wurde,
4.
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums befördert wurden, sofern ihnen im Zusammenhang mit der Beförderung bis zum Beurteilungsstichtag ein anderer Dienstposten übertragen wurde,
5.
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums aus den Bereichen anderer Dienstherren bzw. anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind,
6.
die im letzten halben Jahr des Beurteilungszeitraums die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben.

2.3.2  

1Die nach Nr. 2.3.1 zurückgestellten Beurteilungen sind nachzuholen, wenn die Beamten und Beamtinnen
1.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 1 nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein Jahr,
2.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 2 nach Übertragung des Amtes der nächsthöheren Qualifikationsebene ein Jahr,
3.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 3 nach Übertragung des Dienstpostens der nächsthöheren Qualifikationsebene sechs Monate,
4.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 4 nach der Beförderung ein Jahr,
5.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 5 nach der Übernahme in den Geschäftsbereich des Staatsministeriums ein Jahr,
6.
im Fall der Nr. 2.3.1 Nr. 6 nach dem Wechsel der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunkts ein Jahr
zusammenhängend Dienst geleistet haben. 2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3, 4 und 6 verlängert sich der Beurteilungszeitraum bis zum Ablauf des jeweils genannten Zeitraums; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 5 umfasst der Beurteilungszeitraum den jeweils genannten Zeitraum.

2.3.3  

1Nachzuholen sind ferner die Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen,
1.
die nach dem Beurteilungsstichtag in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sind,
2.
denen nach dem Beurteilungsstichtag und nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung erstmals ein Amt der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen worden ist,
3.
bei denen nach dem Beurteilungsstichtag der erfolgreiche Abschluss der modularen Qualifizierung festgestellt bzw. ein erreichter Stand teilfestgestellt worden ist (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 bzw. 2 LlbG) und denen entsprechend ein Dienstposten der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen worden ist,
4.
die nach dem Beurteilungsstichtag aus den Bereichen anderer Dienstherren oder anderer oberster Dienstbehörden (aus anderen Geschäftsbereichen) übernommen worden sind,
5.
die nach dem Beurteilungsstichtag die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gewechselt haben,
6.
die im jeweiligen Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben (Nr. 2.1.1 Satz 2), nach Wiederaufnahme des Dienstes; die fiktive Fortschreibung der letzten periodischen Beurteilung gemäß Nr. 7 bleibt unberührt.
2Der Beurteilungszeitraum beginnt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 mit dem jeweils genannten Zeitpunkt und umfasst jeweils ein Jahr zusammenhängende Dienstzeit. 3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 endet der Beurteilungszeitraum mit Ablauf eines halben Jahres zusammenhängender Dienstzeit, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 mit Ablauf eines Jahres zusammenhängender Dienstzeit nach dem jeweils genannten Zeitpunkt.

2.3.4  

In den Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LlbG und den sonstigen Fällen des Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG entscheiden die für die Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten über eine Zurückstellung und unter Berücksichtigung von Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG über den Zeitpunkt der Nachholung der Beurteilung.

2.3.5  

Umfasst der Beurteilungszeitraum einer periodischen Beurteilung auf Grund einer vorangegangenen nachgeholten periodischen Beurteilung weniger als sechs Monate, so ist die periodische Beurteilung zurückzustellen und sechs Monate nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der nachgeholten periodischen Beurteilung nachzuholen.

2.4   Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilung

2.4.1  

1Die periodischen Beurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 1, bei einer vereinfachten Dokumentation der Beurteilung – vereinfachte Beurteilung – (Nr. 2.4.6) nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen. 2Bei den Angaben im Kopf des Beurteilungsformulars ist auf den Beurteilungsstichtag abzustellen. 3Bei Beamten und Beamtinnen im Eingangsamt ist der Ablauf der Probezeit zu vermerken.

2.4.2  

1Die Bewertung der Einzelmerkmale erfolgt nach dem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten. 2Eine verbale Erläuterung unter Nr. 2 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 erfolgt nicht. 3Eine Bewertung des Merkmals „Führungserfolg“ unter Nr. 2.1 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 erfolgt nur dann, wenn der Beamte oder die Beamtin innerhalb des Beurteilungszeitraums mehr als sechs Monate zusammenhängend eine Führungsfunktion wahrgenommen hat. 4Eine Bewertung des Merkmals „schriftliche Ausdrucksfähigkeit“ unter Nr. 2.3 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 unterbleibt, wenn hierfür keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen bestehen.

2.4.3  

1Zur Vorbereitung einer erforderlichen Binnendifferenzierung gemäß Art. 16 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 7 Satz 1) LlbG sind für den Geschäftsbereich wesentliche Beurteilungskriterien festgelegt. 2Diese werden gesondert bekannt gemacht.

2.4.4   Ergänzende Bemerkungen

2.4.4.1  

Unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars in Anlage 1 („Ergänzende Bemerkungen“) ist auf Folgendes einzugehen:
Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe, insbesondere die dienstpostenbezogene Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale sowie bestimmte prägende Vorkommnisse, soweit die Beurteilung auf ihnen gründet (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 7.2 VV-BeamtR).
Verbale Erläuterungen (nur) zu den Einzelmerkmalen, bei denen sich die Bewertung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder deren Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. 2Unter einer wesentlichen Verschlechterung ist eine Verschlechterung um mindestens drei Punkte zu verstehen. 3Eine wesentliche Verschlechterung liegt dabei nicht vor, wenn sich diese durch Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabs, etwa nach einer Beförderung, ergibt (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 Satz 3 bis 7 VV-BeamtR).
Bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen: Hinweis, wenn eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- oder Verwendungsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. Nr. 1.3.3).

2.4.4.2  

1Unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars Musterbeurteilung in Anlage 1 („Ergänzende Bemerkungen“) kann ergänzend ggf. auch eingegangen werden auf:
bestimmte Tätigkeiten, z.B. im Bereich der Aus- und Fortbildung,
Abschluss der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie,
sonstiges fachliches Können (z.B. spezielle EDV-Kenntnisse, Fremdsprachenkenntnisse),
Ehrenämter, die den Beurteilenden bekannt sind, soweit es sich um öffentliche Ehrenämter handelt oder das Ehrenamt in Bezug zur dienstlichen Tätigkeit steht, und nur wenn die zu Beurteilenden nicht widersprechen.
2Im Übrigen gilt Abschnitt 3 Nr. 6.2.4 VV-BeamtR.

2.4.5  

1Das Gesamturteil ist in freier Würdigung der Einzelmerkmale zu bilden und in einer Bewertung von 1 bis 16 Punkten auszudrücken. 2Einzelmerkmale, die die an den Beamten oder die Beamtin gestellten Anforderungen besonders prägen, sind verstärkt zu gewichten. 3Eine solche verstärkte Gewichtung ist unter Nr. 3 des Beurteilungsformulars („Ergänzende Bemerkungen“) anzugeben und im Hinblick auf die ausgeübte Funktion bzw. ausgeübten Funktionen zu begründen (vgl. Nr. 2.4.4.1).

2.4.6  

1Sofern ein Beamter oder eine Beamtin in der gleichen Vergleichsgruppe (vgl. Nr. 1.5.2) und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal periodisch beurteilt worden ist und die neue Beurteilung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale, das Gesamturteil sowie die Äußerung über die dienstliche Verwendbarkeit gegenüber der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind, kann die Beurteilung als wiederholte periodische Beurteilung vereinfacht nach dem Muster der Anlage 2 erfolgen (Abschnitt 3 Nr. 6.3 VV-BeamtR). 2Von einer wesentlich gleichen Bewertung der Einzelmerkmale ist nur bei einer Veränderung um maximal einen Punkt auszugehen. 3Von einer wesentlich gleichen Bewertung des Gesamturteils ist dann auszugehen, wenn der gleiche Punktwert vorliegt. 4Eine vereinfachte Dokumentation ist nicht möglich, wenn erstmalig die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder die modulare Qualifizierung festgestellt werden soll.

2.5   Beurteilung der Verwendungseignung

2.5.1   Eignung für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung

2.5.1.1  

1Bei Beamten und Beamtinnen, die für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung geeignet erscheinen, ist in der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.3 bzw. Nr. 5.4 (Musterbeurteilung in Anlage 1) eine entsprechende Feststellung nach Art. 20 Abs. 4, Art. 58 Abs. 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.2 VV-BeamtR zu treffen. 2Gegenstand der Feststellung ist nicht nur die Eignung für die Ausbildungsqualifizierung bzw. für die einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung, sondern auch die Eignung für den Erwerb der entsprechenden Qualifikation für Ämter ab der nächst höheren Qualifikationsebene (Art. 37 bzw. Art. 20 LlbG).

2.5.1.2  

Die Eignung für Ausbildungsqualifizierung oder modulare Qualifizierung darf nur zuerkannt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin die in Abschnitt 3 Nr. 8.2.2 VV-BeamtR genannten engen Voraussetzungen erfüllt.

2.5.1.3  

1Beurteilungen, in denen die Eignung für die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 festgestellt werden soll, sind vor Eröffnung dem Staatsministerium vorzulegen. 2Im Übrigen sind Beurteilungen, in denen die Eignung für die modulare Qualifizierung festgestellt werden soll, vor Eröffnung der für die Ernennung zuständigen Behörde vorzulegen.

2.5.1.4  

1Das Vorliegen des Vermerks „Eignung für die modulare Qualifizierung wird zuerkannt“ in der jeweils aktuellen periodischen Beurteilung ist für jede einzelne Maßnahme der modularen Qualifizierung Teilnahmevoraussetzung (Abschnitt 3 Nr. 8.2.4 VV-BeamtR) und bis zum Abschluss der modularen Qualifizierung erforderlich. 2Daher ist in jeder periodischen Beurteilung erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen aus Abschnitt 3 Nr. 8.2.2 VV-BeamtR auch weiterhin erfüllt werden, und ggf. die entsprechende Feststellung zu treffen. 3Wird nach einer vorhergehenden positiven Feststellung der Eignung bei der nächsten periodischen Beurteilung von einer erneuten positiven Feststellung abgesehen, können weitere Maßnahmen der modularen Qualifizierung erst dann absolviert werden, wenn in einer nachfolgenden periodischen Beurteilung wieder eine positive Feststellung getroffen wird.

2.5.1.5  

Bei den Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene ist im Vermerk darüber hinaus ggf. der fachliche Schwerpunkt, für den der Beamte oder die Beamtin geeignet erscheint, anzugeben (z.B. für den Verwaltungsbetriebsdienst).

2.5.1.6  

Ein Vermerk ist nicht möglich in den Fällen von Abschnitt 3 Nr. 8.2.1 Satz 2 und 3 VV-BeamtR sowie wenn innerhalb der Fachlaufbahn bzw., sofern gebildet, innerhalb des fachlichen Schwerpunkts des Beamten oder der Beamtin Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene nicht vorgesehen sind.

2.5.1.7  

1Ein Anspruch auf Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung oder auf Teilnahme an Maßnahmen der modularen Qualifizierung kann aus der Feststellung nicht hergeleitet werden (Abschnitt 3 Nr. 8.2.3 VV-BeamtR). 2Auch ist der Vermerk für weitergehende Entscheidungen (insbesondere Beförderungsentscheidungen) unbeachtlich. 3Hierauf sind die betreffenden Beamten und Beamtinnen bei der Eröffnung der Beurteilung hinzuweisen.

2.5.2   Führungseignung

1Für Beamte und Beamtinnen ab der Besoldungsgruppe A 5 ist bei der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.1 (Beurteilungsformular in Anlage 1) eine Aussage darüber zu treffen, ob die Qualifikation für Führungsaufgaben (bei Beamten und Beamtinnen, die noch keine Führungsaufgaben wahrnehmen) bzw. die nächste Führungsebene (bei Beamten und Beamtinnen, die bereits Führungsaufgaben wahrnehmen) vorliegt (Art. 58 Abs. 4 Satz 1 und 2 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.1.1 VV-BeamtR). 2Hier ist darzulegen, ob der Beamte oder die Beamtin über die für die unmittelbare Führung eines Personalkörpers erforderliche Autorität und Sozialkompetenz verfügt oder nach seinen oder ihren Anlagen und Fähigkeiten eher für verantwortliche(re) Fachaufgaben eingesetzt werden kann. 3Dabei sind die bisher erbrachten Tätigkeits- und Fortbildungsnachweise zu würdigen. 4Aussagen über die mutmaßliche Entwicklung des Beamten oder der Beamtin auf diesem Gebiet sind bereits frühzeitig in seinen oder ihren ersten periodischen Beurteilungen zu treffen. 5Die Eignung für die nächste Führungsebene kann gegebenenfalls auch unter Vorbehalt prognostiziert werden, z.B. wenn erforderliche Fortbildungsnachweise noch fehlen. 6Negative Äußerungen haben zu unterbleiben.

2.5.3   Sonstige Verwendungseignung

Unter der sonstigen Verwendungseignung ist in der periodischen Beurteilung unter Nr. 5.2 (Beurteilungsformular in Anlage 1) gemäß Art. 58 Abs. 4 Satz 1 und 3 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.1.2 VV-BeamtR darzustellen, für welche konkreten Aufgaben an welchen Dienststellen und für welches Amt außerhalb der vorstehend genannten Führungsebenen der Beamte oder die Beamtin geeignet erscheint, bzw. ggf. welche Einschränkungen bestehen.

2.6   Aktualisierung der periodischen Beurteilung

Die Erstellung aktualisierter periodischer Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 2 und 3 LlbG) ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums zulässig.

3.   Einschätzung während der Probezeit und Probezeitbeurteilung

3.1   Allgemeines

3.1.1  

1Sofern Zweifel bestehen, dass ein Probebeamter oder eine Probebeamtin die Probezeit bestehen wird, ist er oder sie möglichst frühzeitig hierauf hinzuweisen. 2Die Vorgesetzten sind daher verpflichtet, die Probebeamten und -beamtinnen schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die negative Entwicklung hinzuweisen und gegebenenfalls durch mehrmalige Abmahnung, die auch aktenkundig zu machen ist, auf eine Besserung hinzuwirken. 3Mit dem Instrument der Einschätzung während der Probezeit wird den Probebeamten und -beamtinnen zusätzlich in Form einer Beurteilung eine (schriftlich dokumentierte) frühzeitige Rückmeldung zu ihrem Leistungsstand gegeben.

3.1.2  

1Die Beamten und Beamtinnen haben grundsätzlich Anspruch darauf, die regelmäßige Probezeit voll ausschöpfen zu können. 2Stellt sich jedoch während der Probezeit zweifelsfrei heraus, dass der Beamte oder die Beamtin die Eignung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch bei Fortdauer und Verlängerung der Probezeit nicht wird nachweisen können, ist die Probezeitbeurteilung unverzüglich zu erstellen, zu eröffnen und der Ernennungsbehörde vorzulegen.

3.1.3  

Soweit während der Probezeit bezüglich der gesundheitlichen Eignung Bedenken erkennbar werden, ist rechtzeitig ein Gesundheitszeugnis anzufordern oder eine andere geeignete Maßnahme zu treffen.

3.1.4  

Bei Erstellung der Einschätzung und der Probezeitbeurteilung für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen ist § 84 Abs. 1 SGB IX zu beachten.

3.1.5  

Die Einschätzungen und die Probezeitbeurteilungen der Beamten und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sind dem Staatsministerium nach Eröffnung und gegebenenfalls Überprüfung im Original vorzulegen.

3.2   Einschätzung während der Probezeit gemäß Art. 55 Abs. 1 LlbG

3.2.1  

1Der Beurteilungszeitraum der Einschätzung beginnt mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und umfasst die ersten zwölf Monate der Probezeit. 2Sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt, wird die Einschätzung durch die Probezeitbeurteilung ersetzt.

3.2.2  

1Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Einschätzung ein Jahr nach Beginn der Probezeit vorliegt. 2Die Einschätzung beinhaltet also einen gewissen Zeitraum der Prognose (vom Zeitpunkt der Erstellung der Einschätzung bis zum Ende des zweiten Jahres der Probezeit).

3.2.3  

1Wenn der Beamte oder die Beamtin gemessen an den übrigen Probebeamten und -beamtinnen erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und deshalb für die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt, ist eine entsprechende Feststellung in der Einschätzung aufzunehmen (Art. 55 Abs. 1 Satz 3 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 10.1.2 VV-BeamtR). 2Diese Feststellung hat keinerlei Bindungswirkung für die Probezeitbeurteilung und folgende periodische Beurteilungen.

3.2.4  

1Die Einschätzung während der Probezeit ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen. 2Die Einschätzung beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der bislang in der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten oder der Beamtin sowie der Gesamtpersönlichkeit.

3.2.5  

Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und Möglichkeiten der Abhilfe im Einzelnen darzustellen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG).

3.2.6  

Die Einschätzung ist mit der Bewertung „voraussichtlich geeignet“, „voraussichtlich noch nicht geeignet“ oder „voraussichtlich nicht geeignet“ abzuschließen.

3.3   Probezeitbeurteilung gemäß Art. 55 Abs. 2 LlbG

3.3.1  

1Die Probezeitbeurteilung umfasst die gesamte Probezeit, der Beurteilungszeitraum der Probezeitbeurteilung beginnt also mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe zum Freistaat Bayern und endet mit dem Ablauf der regelmäßigen oder gegebenenfalls verkürzten Probezeit. 2Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die nur den Verlängerungszeitraum umfasst.

3.3.2  

Das Beurteilungsverfahren ist im Regelfall so abzuwickeln, dass die Probezeitbeurteilung zum Ende der regulären oder verkürzten Probezeit vorliegt.

3.3.3  

1Die Probezeitbeurteilungen sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen. 2Die Probezeitbeurteilung beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der während der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten oder der Beamtin sowie der Gesamtpersönlichkeit.

3.3.4  

1Gegebenenfalls ist die Feststellung aufzunehmen, dass der Beamte oder die Beamtin gemessen an den übrigen Probebeamten und -beamtinnen erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat und deshalb für die Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt (Abschnitt 3 Nr. 10.2.2 VV-BeamtR). 2Diese Feststellung ist auch dann in der Probezeitbeurteilung erforderlich, wenn in der Einschätzung während der Probezeit bereits eine entsprechende Feststellung getroffen wurde. 3Die Feststellung hat keinerlei Bindungswirkung für die periodischen Beurteilungen.

3.3.5  

Die Probezeitbeurteilung ist mit der Bewertung „geeignet“, „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ abzuschließen.

4.   Anlassbeurteilung

1Anlassbeurteilungen sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe und nur mit Zustimmung des Staatsministeriums im Einzelfall zulässig. 2Ein besonderer Grund liegt z.B. vor, wenn mehrere Bewerber oder Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Bewerber eine zeitnahe vergleichbare periodische Beurteilung vorliegt, oder anlässlich des Wechsels eines Beamten oder einer Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt von der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in die Fachlaufbahn Justiz. 3Anlassbeurteilungen erfolgen entsprechend dem Beurteilungsformular in Anlage 1.

5.   Zwischenbeurteilungen, Beurteilungsbeiträge

5.1   Zwischenbeurteilungen

1In den Fällen des Art. 57 LlbG in Verbindung mit Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR ist unmittelbar nach der Versetzung bzw. dem Beginn der Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst eine Zwischenbeurteilung zu erstellen. 2Nr. 2.1 gilt entsprechend.

5.2   Beurteilungsbeiträge

5.2.1  

1Werden Beamte oder Beamtinnen ein Jahr nach dem letzten Beurteilungsstichtag oder später umgesetzt, so haben die bisherigen unmittelbaren Vorgesetzten einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen. 2Ebenso soll nach Möglichkeit ein Beurteilungsbeitrag von den unmittelbaren Vorgesetzten erstellt werden, wenn diese mindestens ein Jahr nach dem letzten Beurteilungsstichtag des zu beurteilenden Beamten oder der zu beurteilenden Beamtin wegen einer Umsetzung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Beendigung des Beamtenverhältnisses oder Ausscheidens aus dem Staatsdienst ihren Dienstposten verlassen. 3Nr. 2.1 gilt entsprechend.

5.2.2  

Der Beurteilungsbeitrag hat keine selbstständige Bedeutung, er soll nur wie die Zwischenbeurteilung sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten und Beamtinnen in der nächsten periodischen Beurteilung hinreichend dokumentiert berücksichtigt werden kann.

5.3   Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge

1Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind im Übrigen entsprechend den Vorgaben für die periodische Beurteilung zu fertigen, sie enthalten weder ein abschließendes Gesamturteil noch eine Aussage zu den Eignungsmerkmalen (Nrn. 5.1 bis 5.4 des Beurteilungsformulars in Anlage 1). 2Sie werden in der Regel als ausführliche Beurteilungen gefertigt (Muster der Anlage 1), insbesondere wenn sie nach einer Probezeitbeurteilung zu erstellen sind. 3Liegen die Voraussetzungen der Nr. 2.4.6 für vereinfachte periodische Beurteilungen vor, können Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge auch mehrfach nacheinander nach dem Muster der Anlage 2 für vereinfachte Beurteilungen erstellt werden. 4Beurteilungsbeiträge bedürfen nicht der Eröffnung. 5Im Übrigen gilt Nr. 2.4 entsprechend.

5.4   Einbeziehung in die nächste periodische Beurteilung

Liegt eine Zwischenbeurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag vor, so müssen diese bei der abschließenden Beurteilung im Wege einer Gesamtwürdigung von den Beurteilenden zur Kenntnis genommen und bedacht, wegen des bei Erstellung fehlenden Vergleichs (Nr. 1.5.2) jedoch nicht zwingend auch fortschreibend übernommen werden.

6.   Verfahren bei der dienstlichen Beurteilung

6.1   Zuständigkeit, Beurteilungskommissionen

6.1.1  

1Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, grundsätzlich von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin zum Beurteilungsstichtag angehört (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Gehören die für die Beurteilung zuständige Behördenleitung (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG) und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) an, so ist die Beurteilung von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle zu erstellen. 3Die Zuständigkeit zur Erstellung der Beurteilung kann beim Staatsministerium und bei den dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden auf die allgemeine Vertretung der Behördenleitung, beim Staatsministerium auch auf die Leitungen der Zentralabteilungen übertragen werden (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 und 6 LlbG); eine solche von Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG abweichende Zuständigkeit ist von den Behörden allgemein (z.B. durch Geschäftsordnung) zu regeln.

6.1.2  

1Abweichend hiervon werden die Beamten und Beamtinnen der Landratsämter mit Qualifikation für Ämter der Besoldungsgruppe A 14 und höher und die Beamten und Beamtinnen der unteren Staatsbaubehörden mit der Befähigung zum Richteramt von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin beurteilt, der oder die den Landrat oder die Landrätin bzw. die Behördenleitung entsprechend Abschnitt 3 Nr. 11.1 VV-BeamtR mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen soll bzw. anhören muss, wenn er oder sie die Beurteilung selbst erstellt. 2Weiterhin hört der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin eine mindestens dreiköpfige Beurteilungskommission an. 3Diese Beurteilungskommission setzt sich aus Bereichs- oder Sachgebietsleitungen der Regierung, davon mindestens einer Bereichsleitung, zusammen. 4Sie äußert sich zu den Beurteilungen sämtlicher Beamten und Beamtinnen mit der Befähigung zum Richteramt, die von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin zu beurteilen sind. 5Sie wird von Fall zu Fall vom Personalsachgebiet der Regierung bestimmt. 6Gemäß Abschnitt 3 Nr. 11.4 VV-BeamtR enthält die Beurteilung die Stellungnahme des Landrats oder der Landrätin bzw. der Behördenleitung. 7Nr. 6.1.1 Satz 3 gilt entsprechend. 8Das Staatsministerium teilt in Zusammenhang mit den Mitteilungen nach Nr. 1.5.2 Satz 4 mit, wenn weitere Beamtengruppen von dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin ggf. unter Beteiligung der Beurteilungskommission beurteilt werden.

6.1.3  

1Im Übrigen ist für die Erstellung der Beurteilungen oder die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabes die Einrichtung einer Beurteilungskommission nach Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG in Verbindung mit Abschnitt 3Nr. 11.3 VV-BeamtR möglich. 2In Beurteilungskommissionen für die staatlichen Beamten und Beamtinnen der Landratsämter – außer bei den Beamten und Beamtinnen nach Nr. 6.1.2 – sind auch die Landräte oder die Landrätinnen bzw. von diesen bestimmte Vertreter bzw. Vertreterinnen Mitglieder. 3Die Beurteilungskommission tritt in der Regel erst zusammen, wenn Beurteilungsentwürfe erstellt sind.

6.2   Beteiligung Vorgesetzter

1Die nach Abschnitt 3 Nr. 11.1 und 11.4 VV-BeamtR vorgesehene Beteiligung der unmittelbaren Vorgesetzten des Beamten oder der Beamtin (Anhörung durch die beurteilenden Dienstvorgesetzten, Erstellung eines Beurteilungsentwurfs, Anhörung durch Entwurfsverfasser bzw. Entwurfsverfasserin bei Umsetzung, Stellungnahme auf der Beurteilung) und auch die Fertigung von Beurteilungsbeiträgen entfällt wegen des Konkurrenzverhältnisses (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 11.5 VV-BeamtR), wenn der oder die unmittelbare Vorgesetzte und der zu beurteilende Beamte oder die zu beurteilende Beamtin derselben Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) angehören. 2In diesen Fällen ist der oder die nächsthöhere Vorgesetzte zu beteiligen. 3In Ermangelung nächsthöherer Vorgesetzter entfallen die oben genannten Beteiligungen.

6.3   Zeitlicher Rahmen

1Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet eine rasche Abwicklung des Beurteilungsverfahrens. 2Die Beurteilungen sollten deshalb spätestens sechs Monate nach dem Beurteilungsstichtag erstellt sein. 3Der einheitliche Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilungen (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird jeweils vom Staatsministerium mitgeteilt.

6.4   Überprüfung

6.4.1  

1Eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Beamtinnen, für die das Staatsministerium vorgesetzte Dienstbehörde im Sinn des Art. 60 Abs. 2 LlbG ist, findet nur statt, wenn gegen die Beurteilungen Einwendungen erhoben werden. 2In diesen Fällen wird die Überprüfung vom Staatsministerium auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen. 3Überprüfungen durch nachgeordnete Behörden bleiben von dieser Regelung unberührt. 4Im Überprüfungsverfahren sind Einwendungen des Beamten oder der Beamtin der vorgesetzten Dienstbehörde mit einer Stellungnahme des oder der Beurteilenden vorzulegen. 5Wird Einwendungen nicht oder nur teilweise stattgegeben, ist dies dem Beamten oder der Beamtin von der überprüfenden Stelle schriftlich mitzuteilen.

6.4.2  

1Im Bereich der Staatlichen Feuerwehrschulen findet abweichend von Nr. 6.4.1 Satz 1 und 2 eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen immer statt, auch wenn keine Einwendungen erhoben werden. 2Die Überprüfung wird jeweils der Regierung übertragen, in deren Regierungsbezirk die Staatliche Feuerwehrschule ihren Sitz hat.

7.   Fiktive Fortschreibung der Beurteilung (Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG)

7.1   Anwendungsbereich

1Bei Beamten und Beamtinnen, die im gesamten Beurteilungszeitraum wegen Elternzeit oder familienpolitischer Beurlaubung (Art. 89 BayBG) weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben, soll die letzte periodische Beurteilung fiktiv fortgeschrieben werden (Art. 17a Abs. 1 LlbG). 2Bei Beamten und Beamtinnen, die wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Gleichstellungsbeauftragter oder Gleichstellungsbeauftragte oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen vollständig von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt waren und deshalb im gesamten Beurteilungszeitraum weniger als sechs Monate zusammenhängend Dienst geleistet haben, ist die letzte periodische Beurteilung fiktiv fortzuschreiben (Art. 17a Abs. 2 LlbG). 3Die fiktive Fortschreibung erfolgt nicht und die periodische Beurteilung ist nur gemäß Nr. 2.3.3 Satz 1 Nr. 6 nachzuholen, wenn der betroffenene Beamte oder die betroffene Beamtin spätestens zum Beurteilungsstichtag den Dienst wieder aufgenommen hat.

7.2   Verfahren bei der fiktiven Fortschreibung

7.2.1   Grundlage

1Grundlage einer fiktiven Fortschreibung ist die letzte periodische Beurteilung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin. 2Die Fortschreibung entfällt daher in Fällen, in denen noch keine periodische Beurteilung vorliegt.

7.2.2   Zeitpunkt

Die periodische Beurteilung ist jeweils nach Ablauf des Beurteilungszeitraums der regulären periodischen Beurteilung von der jeweiligen Ernennungsbehörde fortzuschreiben, sobald die aktuellen periodischen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der Vergleichsgruppe (Nr. 7.2.4) eröffnet bzw. nach Überprüfung genehmigt sind.

7.2.3   Umfang

1Die letzte periodische Beurteilung ist hinsichtlich aller Teile (Einzelkriterien, Gesamturteil, Verwendungseignung, Eignung für die modulare Qualifizierung und Ausbildungsqualifizierung, Feststellungen zu Art. 30 und 66 BayBesG) fortzuschreiben. 2Hierzu ist zunächst eine Vergleichsgruppe zu bilden (Nr. 7.2.4). 3Die fiktive Fortschreibung der einzelnen Teile der Beurteilung (Nr. 7.2.5) orientiert sich maßgeblich an den in dieser Vergleichsgruppe bei der nächsten Beurteilungsrunde tatsächlich erreichten Gesamturteilen und Feststellungen.

7.2.4   Bildung der Vergleichsgruppe

7.2.4.1  

1Die Vergleichsgruppe setzt sich – auch bei mehrfach hintereinander erfolgenden fiktiven Fortschreibungen – zusammen aus den Beamten und Beamtinnen, die zum Zeitpunkt der letzten periodischen Beurteilung des betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin in derselben Besoldungsgruppe, derselben Fachlaufbahn und im selben fachlichen Schwerpunkt dasselbe Gesamturteil wie der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin erreicht haben. 2Nicht in die Vergleichsgruppe einbezogen werden Beamte und Beamtinnen, die zum jeweiligen Beurteilungsstichtag ebenfalls nicht periodisch beurteilt werden. 3Wurde der betroffene Beamte bzw. die betroffene Beamtin nach seiner oder ihrer letzten periodischen Beurteilung befördert, so ist die Vergleichsgruppe (Sätze 1 und 2) auf diejenigen Beamten und Beamtinnen zu beschränken, die im entsprechenden Beurteilungszeitraum ebenfalls befördert wurden.

7.2.4.2  

1Die Vergleichsgruppe soll mindestens fünf Beamte und Beamtinnen umfassen. 2Umfasst die nach Nr. 7.2.4.1 gebildete Gruppe nicht mindestens fünf Beamte und Beamtinnen, werden in jeweils gleicher Zahl auch Beamte und Beamtinnen einbezogen, die ein um einen Punkt besseres oder um einen Punkt schlechteres Gesamturteil erreicht haben. 3Umfasst die nach Nr. 7.2.4.1 gebildete Gruppe mehr als 30 Personen, kann die Gruppe eingeschränkt werden auf die Beamten und Beamtinnen, die auch hinsichtlich der wesentlichen Beurteilungskriterien und der Vorbeurteilung mit dem betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin vergleichbar sind.

7.2.4.3  

1Ist eine Beurteilung mehrfach hintereinander fiktiv fortzuschreiben, so ist stets auf die Entwicklung der ursprünglich gebildeten Vergleichsgruppe (Nrn. 7.2.4.1 und 7.2.4.2) abzustellen. 2Soweit die nach den Nrn. 7.24.1 und 7.2.4.2 gebildete Vergleichsgruppe nach der ersten fiktiven Fortschreibung die Mindestgröße von fünf Beamten und Beamtinnen unterschreitet (z.B. aufgrund von Beförderungen), ist sie sachgerecht zu vergrößern. 3Dies erfolgt durch Vergrößerung der ursprünglichen Vergleichsgruppe um Beamte und Beamtinnen gemäß den Nrn. 7.2.4.1 und 7.2.4.2 oder, falls dies nicht möglich ist, durch Vergrößerung um Beamte und Beamtinnen, die zum Zeitpunkt des Unterschreitens mit dem betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin nach Besoldungsgruppe, Qualifikationsebene, Fachlaufbahn und fachlichem Schwerpunkt vergleichbar sind.

7.2.5   Fortschreibung der einzelnen Teile der Beurteilung

7.2.5.1  

Das Gesamturteil der fortzuschreibenden Beurteilung errechnet sich aus dem kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundeten Durchschnittswert (arithmetisches Mittel) der Gesamturteile der Vergleichsgruppe (Nr. 7.2.2).

7.2.5.2  

1Die Bewertung der wesentlichen Beurteilungskriterien erfolgt unter Berücksichtigung des errechneten Nachkommawerts des Durchschnittswerts der Gesamturteile. 2Dabei ist nach folgendem, am Beispiel „Gesamturteil 12 Punkte“ und fünf wesentlichen Beurteilungskriterien dargestellten Modell zu verfahren:
arithmetisches Mittel
wesentliche Beurteilungskriterien
12,49 – 12,30
2 x 13 und 3 x 12, insg. 62 Punkte
12,29 – 12,10
1 x 13 und 4 x 12, insg. 61 Punkte
12,09 – 11,90
5 x 12, insg. 60 Punkte
11,89 – 11,70
4 x 12 und 1 x 11, insg. 59 Punkte
11,69 – 11,50
3 x 12 und 2 x 11, insg. 58 Punkte

7.2.5.3  

Die übrigen Einzelmerkmale werden dem Wert des Gesamturteils entsprechend festgelegt (z.B. bedeuten 12 Punkte im Gesamturteil 12 Punkte in allen übrigen Einzelmerkmalen).

7.2.5.4  

1Die Vergabe eines Eignungsvermerks für die Ausbildungs- oder modulare Qualifizierung ist möglich, wenn der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin in einer Rangfolgeliste vor einem Beamten oder einer Beamtin liegt, der oder die einen Eignungsvermerk erhalten hat. 2In den Fällen von modularer Qualifizierung für die vierte Qualifikationsebene ist eine Abstimmung mit dem Staatsministerium erforderlich.

7.2.6   Dokumentation, Bekanntgabe

1Die Vorgehensschritte und das Ergebnis der fiktiven Fortschreibung sind jeweils schriftlich zu dokumentieren. 2Sie sind mit den anonymisierten Beurteilungsdaten der Vergleichsgruppe dem betroffenen Beamten oder der betroffenen Beamtin in einem Schreiben bekannt zu geben und zum jeweiligen Personalakt zu nehmen.

7.3   Sonderfälle

In Fällen, die von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst sind (z.B. Beurteilung nach modularer Qualifizierung oder keine ausreichend große Vergleichsgruppe) oder die im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würden (z.B. weit überdurchschnittliche Leistungsentwicklung vor der Elternzeit, Beurlaubung oder Freistellung, die nicht bereits bei der Bildung der Vergleichsgruppe berücksichtigt werden konnte), sind zur Sicherung des Benachteiligungsverbots jeweils Einzelfalllösungen in Abstimmung mit dem Staatsministerium zu finden.

8.   Leistungsfeststellung für den regelmäßigen Stufenaufstieg (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG)

8.1   Allgemeines

8.1.1  

1Voraussetzung für den regelmäßigen Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabelle ist, dass die erbrachten Leistungen den Mindestanforderungen an das statusrechtliche Amt entsprechen. 2Dies muss in einer Leistungsfeststellung niedergelegt werden (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG).

8.1.2  

1Der bisherige Rhythmus von zwei, drei und vier Jahren für das regelmäßige Aufsteigen wird beibehalten. 2Kann das Erfüllen der Mindestanforderungen nicht festgestellt werden, verzögert sich der Stufenaufstieg solange, bis festgestellt wird, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen genügen.

8.2   Verfahren

8.2.1  

1Die Leistungsfeststellung ist mit Ausnahme der Zwischenbeurteilung jeweils mit der dienstlichen Beurteilung zu verbinden (Art. 62 Abs. 1 LlbG), also in (ggf. aktualisierter) periodischer Beurteilung (auch bei vereinfachter Dokumentation), Probezeitbeurteilung und Einschätzung während der Probezeit vorzunehmen. 2In allen Beurteilungsformularen (Anlagen 1 bis 4) sind entsprechende Aussagen enthalten.

8.2.2  

1Für die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die nicht periodisch beurteilt werden (Art. 56 Abs. 3 LlbG), ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster der Anlage 5 zu erstellen, sofern sie noch nicht die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben. 2Die gesonderte Leistungsfeststellung nach Satz 1 erfolgt jeweils zum Beurteilungsstichtag für Beamte und Beamtinnen mit Qualifikation für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14.

8.2.3  

1Im Übrigen sind keine gesonderten Leistungsfeststellungen erforderlich; die in einer Beurteilung getroffene Leistungsfeststellung gilt bis zur nächsten Beurteilung fort und ist in diesem Zeitraum Grundlage für jedes regelmäßige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. 2Auch für Beamte und Beamtinnen, deren periodische Beurteilung zurückgestellt wird, ist keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.

8.2.4  

1Bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem öffentlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb Bayerns gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen bis zur ersten Leistungsfeststellung – in der Regel im Rahmen der nächsten periodischen Beurteilung – als erfüllt, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn regelmäßig ein Stufenaufstieg erfolgt ist (Art. 30 Abs. 4 Satz 4 BayBesG, Nr. 30.4.3 BayVwVBes). 2In diesen Fällen ist daher ebenfalls keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.

8.2.5  

Im Übrigen bestimmen sich Zuständigkeit und Verfahren nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen.

8.3   Gegenstand der Leistungsfeststellung und Bewertungsmaßstab

1Gegenstand der Leistungsfeststellung sind die Leistungskriterien der Beurteilung (Nr. 2.1 des Beurteilungsformulars in Anlage 1). Die Mindestanforderungen gelten regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten erzielt hat. 2Während der Probezeit gelten abweichend die für die Einschätzung bzw. die Probezeitbeurteilung maßgebenden Bewertungsmaßstäbe (Art. 62 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 LlbG).

8.4   Stufenstopp

8.4.1  

1Hinsichtlich des Verfahrens beim Stufenstopp ist Abschnitt 5 Nr. 6.2 der VV-BeamtR zu beachten. 2Nach Ablauf eines Jahres wird erstmalig überprüft (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 BayBesG, Art. 62 Abs. 5 LlbG), ob nunmehr die Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG vorliegen. 3Hierzu ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster in Anlage 5 zu erstellen. 4Werden die Mindestanforderungen weiterhin nicht erfüllt, ist in Abständen von jeweils einem Jahr erneut zu prüfen, ob die Mindestanforderungen erfüllt werden, und jeweils eine Leistungsfeststellung nach dem Muster in Anlage 5 zu erstellen.

8.4.2  

Eine Leistungsfeststellung wird ab Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat, in dem die dienstliche Beurteilung bzw. die gesonderte Leistungsfeststellung eröffnet worden ist, folgt.

8.4.3  

Die Rechte der Personalvertretung nach Art. 77a BayPVG sind zu beachten.

9.   Leistungsstufen (Art. 66 BayBesG, Art. 62 LlbG)

9.1   Allgemeines

9.1.1  

1Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A können – unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen – Leistungsstufen gezahlt werden, wenn sie dauerhaft herausragende Leistungen erbracht haben. 2Grundlage dafür ist eine positive Leistungsfeststellung (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). 3Sofern mehr Beamte und Beamtinnen eine solche Leistungsfeststellung erhalten haben als Leistungsstufen vergeben werden können, ist entsprechend den Vorgaben aus Art. 66 Abs. 2 BayBesG eine Auswahlentscheidung zu treffen.

9.1.2  

Auch Beamten und Beamtinnen in der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe kann eine Leistungsstufe für maximal vier Jahre gezahlt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBesG).

9.2   Verfahren bei der Leistungsfeststellung

9.2.1  

1Die Leistungsfeststellung ist nur mit der periodischen Beurteilung zu verbinden (Art. 62 Abs. 1 LlbG). 2Im Beurteilungsformular (Anlage 1) ist eine entsprechende Formulierung enthalten. 3Das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen ist verbal zu begründen.

9.2.2  

1Die Vergabe einer Leistungsstufe, die das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen voraussetzt, kommt während der zweijährigen Probezeit nicht in Betracht. 2In Probezeitbeurteilung und Einschätzung während der Probezeit wird eine Leistungsfeststellung für die Leistungsstufe daher nicht getroffen (Muster in den Anlagen 3 und 4 enthalten keine Aussage).

9.2.3  

1Für die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die nicht periodisch beurteilt werden (Art. 56 Abs. 3 LlbG), ist ggf. eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster der Anlage 5 zu erstellen. 2Die gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt zeitlich je nach Veranlassung.

9.2.4  

1Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen kann in der Beurteilung nur unter den Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 LlbG erfolgen. 2Dies setzt einen Überblick über die Leistungen innerhalb derselben Vergleichsgruppe voraus, den die unmittelbaren Vorgesetzten nicht haben. 3Im Rahmen der nach Abschnitt 3 Nr. 11.1 Satz 3 VV-BeamtR vorgesehenen Erstellung eines Beurteilungsentwurfs treffen die unmittelbaren Vorgesetzten daher keine Aussage zur Leistungsfeststellung für die Leistungsstufe. 4Die Leistungsfeststellung erfolgt durch den beurteilenden Dienstvorgesetzten auf der Grundlage der vergebenen Bewertungen in den Leistungskriterien.

9.2.5  

Im Übrigen bestimmen sich Zuständigkeit und Verfahren nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen.

9.3   Bewertungsmaßstab

1Bei der Entscheidung, ob dauerhaft herausragende Leistungen bejaht werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2Die Leistungsfeststellung in der Beurteilung kommt nur bei den Beamten und Beamtinnen in Betracht, die in den Beurteilungsmerkmalen zur fachlichen Leistung die jeweils in der Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) innerhalb der Behörde höchst vergebenen Bewertungen erzielt haben.

9.4   Vergabe von Leistungsstufen

9.4.1  

1Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen wird jährlich unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel getroffen. 2Eine Verpflichtung zur Vergabe von Leistungsstufen besteht dabei nicht; die Leitung der Behörde oder Dienststelle kann entscheiden, wie die der Behörde bzw. Dienststelle zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Leistungsbezüge (Art. 68 BayBesG) auf Leistungsprämien und Leistungsstufen verteilt werden.

9.4.2  

1Sollen Leistungsstufen vergeben werden, entscheidet die Leitung der Behörden und Dienststellen nach Leistungsgesichtspunkten, an welche Beamten oder Beamtinnen der Behörde bzw. Dienststelle, die in der letzten Beurteilung eine positive Leistungsfeststellung erhalten haben, eine Leistungsstufe gewährt wird. 2Die Rechte der Personalvertretung nach Art. 77a BayPVG sind zu beachten. 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe kann aus der Leistungsfeststellung nicht abgeleitet werden.

10.   Anwendung im nichtstaatlichen Bereich

Den nichtstaatlichen Dienstherren im Geschäftsbereich des Staatsministeriums wird empfohlen, diese Bekanntmachung entsprechend anzuwenden; Art. 58 Abs. 6 Satz 3, Art. 62 Abs. 2 Satz 4 und Art. 65 LlbG bleiben unberührt.

11.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. 2Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. August 2011 (AllMBl. S. 467) tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Helmut Schütz
Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis  

Dienstliche Beurteilung
Dienstliche Beurteilung (vereinfachte Dokumentation)
Einschätzung während der Probezeit
Probezeitbeurteilung
Gesonderte Leistungsfeststellung gemäß Art. 30 Abs. 3 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG