Inhalt

Text gilt ab: 14.09.2023

1.   Allgemeines

1.1   Geltungsbereich

Diese Richtlinien gelten für alle
dienstlichen Beurteilungen,
fiktiven Fortschreibungen der Beurteilung nach Art. 17a Abs. 1 bis 3 LlbG,
Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG und
Vergaben von Leistungsstufen
für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr (im Folgenden: Staatsministerium) ohne die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz.

1.2   Rechtsgrundlagen

Diese Richtlinien gelten ergänzend zu folgenden allgemeinen Rechtsgrundlagen:
Art. 17a Abs. 1 bis 3 und Teil 4 des LlbG,
Art. 30 und 66 BayBesG,
Abschnitte 3 bis 5 der VV-BeamtR und
Nrn. 30.2, 30.3, 30.5, 66 und 68 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes)
in der jeweils geltenden Fassung.

1.3   Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen

1.3.1  

Bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen sind außerdem das Sozialgesetzbuch (SGB), Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –, Art. 21 Abs. 2 LlbG und Nr. 9 der Teilhaberichtlinien – Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern – (TeilR) zu beachten (Abschnitt 3 Nr. 5 VV-BeamtR).

1.3.2  

Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretungen am Beurteilungsverfahren richtet sich nach § 95 Abs. 2, § 97 Abs. 6 SGB IX und Nr. 9.6 TeilR.

1.3.3  

1Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen werden nach den gleichen Maßstäben beurteilt wie nicht behinderte Beamte und Beamtinnen. 2Bei der Bewertung der Leistung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen ist jedoch eine eventuelle behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 LlbG); das heißt eine solche darf sich nicht nachteilig auf die Beurteilung der Leistung auswirken. 3Bei der Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale, bei der Bildung des Gesamturteils und bei Leistungsfeststellungen nach Art. 62 LlbG ist daher den schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen jeweils das Urteil zuzuerkennen, das sie erhalten würden, wenn die Quantität ihrer Leistungen nicht durch die Behinderung gemindert wäre. 4Als Orientierung kann dabei die durchschnittliche quantitative Leistung von Beamten und Beamtinnen dienen, deren Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht behinderungsbedingt gemindert ist. 5Wurde bei der Beurteilung eine etwaige behinderungsbedingte Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit berücksichtigt, ist unter Nr. 3 („Ergänzende Bemerkungen“) des Beurteilungsformulars in Anlage 1 ein entsprechender Hinweis aufzunehmen (vgl. Nr. 2.4.4.1).

1.4   Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten

1Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (Art. 15 Abs. 1 BayGlG) bzw. der Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen (Art. 15 Abs. 2 BayGlG) am Beurteilungsverfahren richtet sich nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2, Art. 17 Abs. 3 BayGlG und Abschnitt 3 Nr. 11.7 VV-BeamtR. 2Hinsichtlich der Vergabe von Leistungsstufen richtet sich die Einbindung der Gleichstellungsbeauftragten nach Nr. 68.2.12 BayVwVBes.

1.5   Beurteilungsmaßstab

1.5.1  

1Die dienstliche Beurteilung ist die wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz. 2Dazu muss sie ein möglichst differenziertes Leistungsbild zeichnen. 3Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamten und Beamtinnen ist von allen Beurteilenden ein gleicher Beurteilungsmaßstab anzustreben. 4Die Bewertungsskala von 1 bis 16 Punkten soll im Rahmen der gezeigten Leistungen dabei möglichst weitgehend ausgeschöpft werden.

1.5.2  

1Grundlage für jede Beurteilung ist der Vergleich des Beamten oder der Beamtin mit den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe seiner oder ihrer Fachlaufbahn bzw., soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG). 2Das Staatsministerium kann die Vergleichsgruppe durch weitere Kriterien enger bestimmen (Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG). 3Dies kommt in Betracht, wenn Beamte und Beamtinnen innerhalb derselben Besoldungsgruppe sowie innerhalb eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts während des Beurteilungszeitraums in einem die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung prägenden zeitlichen Umfang unterschiedliche Verantwortungsebenen (z.B. herausgehobene Leitungsfunktionen oder vergleichbare Aufgaben) wahrnehmen. 4Das Staatsministerium wird jeweils im Zusammenhang mit der Bestimmung der Beurteilungszeiträume die sich aus Satz 3 ergebenden Vergleichsgruppen mitteilen.

1.5.3  

Nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum erfolgt ein Vergleich mit den Beamten und Beamtinnen der neuen Besoldungsgruppe (siehe zum Beurteilungszeitraum auch Nr. 2.3.1 Nr. 4).

1.5.4  

Beamte und Beamtinnen in einem gemäß Art. 46 BayBG auf Probe verliehenen Amt mit leitender Funktion unterliegen in diesem Amt der dienstlichen Beurteilung.

1.5.5  

1Es ist darauf zu achten, dass weder Frauen noch Männer bei Beurteilungen benachteiligt werden. 2Zur internen Kontrolle sind vor Eröffnung der Beurteilungen Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Punktewerte auf Frauen und Männer ergibt. 3Bei Auffälligkeiten ist den Ursachen nachzugehen.

1.5.6  

1Eine Teilzeitbeschäftigung sowie eine Teilfreistellung von der dienstlichen Tätigkeit als Mitglied in einer Personalvertretung, als Gleichstellungsbeauftragter oder Gleichstellungsbeauftragte oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. 2Maßstab für eine leistungsgerechte Beurteilung von teilzeitbeschäftigten und teilfreigestellten Beamten und Beamtinnen ist die Leistung, die im Rahmen der reduzierten Arbeitszeit erbracht werden kann. 3So ist die reduzierte Arbeitszeit insbesondere bei den Einzelmerkmalen der Quantität, Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft nicht negativ zu berücksichtigen. 4Zur internen Kontrolle sind vor Eröffnung der Beurteilungen Beurteilungsübersichten zu erstellen, aus denen sich die Verteilung der Punktewerte auf vollzeit- und teilzeitbeschäftigte sowie teilfreigestellte Beamte und Beamtinnen ergibt. 5Bei Auffälligkeiten ist den Ursachen nachzugehen.