Inhalt
10. Anwendung im nichtstaatlichen Bereich
Den nichtstaatlichen Dienstherren im Geschäftsbereich des Staatsministeriums wird empfohlen, diese Bekanntmachung entsprechend anzuwenden; Art. 58 Abs. 6 Satz 3, Art. 62 Abs. 2 Satz 4 und Art. 65 LlbG bleiben unberührt.