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Text gilt ab: 14.09.2023

10.   Anwendung im nichtstaatlichen Bereich

Den nichtstaatlichen Dienstherren im Geschäftsbereich des Staatsministeriums wird empfohlen, diese Bekanntmachung entsprechend anzuwenden; Art. 58 Abs. 6 Satz 3, Art. 62 Abs. 2 Satz 4 und Art. 65 LlbG bleiben unberührt.