Inhalt

Text gilt ab: 14.09.2023

8.   Leistungsfeststellung für den regelmäßigen Stufenaufstieg (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 und 3 BayBesG, Art. 62 Abs. 3 LlbG)

8.1   Allgemeines

8.1.1  

1Voraussetzung für den regelmäßigen Aufstieg in den Stufen der Grundgehaltstabelle ist, dass die erbrachten Leistungen den Mindestanforderungen an das statusrechtliche Amt entsprechen. 2Dies muss in einer Leistungsfeststellung niedergelegt werden (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG).

8.1.2  

1Der bisherige Rhythmus von zwei, drei und vier Jahren für das regelmäßige Aufsteigen wird beibehalten. 2Kann das Erfüllen der Mindestanforderungen nicht festgestellt werden, verzögert sich der Stufenaufstieg solange, bis festgestellt wird, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen genügen.

8.2   Verfahren

8.2.1  

1Die Leistungsfeststellung ist mit Ausnahme der Zwischenbeurteilung jeweils mit der dienstlichen Beurteilung zu verbinden (Art. 62 Abs. 1 LlbG), also in (ggf. aktualisierter) periodischer Beurteilung (auch bei vereinfachter Dokumentation), Probezeitbeurteilung und Einschätzung während der Probezeit vorzunehmen. 2In allen Beurteilungsformularen (Anlagen 1 bis 4) sind entsprechende Aussagen enthalten.

8.2.2  

1Für die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die nicht periodisch beurteilt werden (Art. 56 Abs. 3 LlbG), ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster der Anlage 5 zu erstellen, sofern sie noch nicht die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben. 2Die gesonderte Leistungsfeststellung nach Satz 1 erfolgt jeweils zum Beurteilungsstichtag für Beamte und Beamtinnen mit Qualifikation für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14.

8.2.3  

1Im Übrigen sind keine gesonderten Leistungsfeststellungen erforderlich; die in einer Beurteilung getroffene Leistungsfeststellung gilt bis zur nächsten Beurteilung fort und ist in diesem Zeitraum Grundlage für jedes regelmäßige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen. 2Auch für Beamte und Beamtinnen, deren periodische Beurteilung zurückgestellt wird, ist keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.

8.2.4  

1Bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem öffentlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb Bayerns gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen bis zur ersten Leistungsfeststellung – in der Regel im Rahmen der nächsten periodischen Beurteilung – als erfüllt, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn regelmäßig ein Stufenaufstieg erfolgt ist (Art. 30 Abs. 4 Satz 4 BayBesG, Nr. 30.4.3 BayVwVBes). 2In diesen Fällen ist daher ebenfalls keine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich.

8.2.5  

Im Übrigen bestimmen sich Zuständigkeit und Verfahren nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen.

8.3   Gegenstand der Leistungsfeststellung und Bewertungsmaßstab

1Gegenstand der Leistungsfeststellung sind die Leistungskriterien der Beurteilung (Nr. 2.1 des Beurteilungsformulars in Anlage 1). Die Mindestanforderungen gelten regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin in allen Einzelmerkmalen der fachlichen Leistung mindestens 3 von 16 Punkten erzielt hat. 2Während der Probezeit gelten abweichend die für die Einschätzung bzw. die Probezeitbeurteilung maßgebenden Bewertungsmaßstäbe (Art. 62 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 LlbG).

8.4   Stufenstopp

8.4.1  

1Hinsichtlich des Verfahrens beim Stufenstopp ist Abschnitt 5 Nr. 6.2 der VV-BeamtR zu beachten. 2Nach Ablauf eines Jahres wird erstmalig überprüft (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 BayBesG, Art. 62 Abs. 5 LlbG), ob nunmehr die Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG vorliegen. 3Hierzu ist eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster in Anlage 5 zu erstellen. 4Werden die Mindestanforderungen weiterhin nicht erfüllt, ist in Abständen von jeweils einem Jahr erneut zu prüfen, ob die Mindestanforderungen erfüllt werden, und jeweils eine Leistungsfeststellung nach dem Muster in Anlage 5 zu erstellen.

8.4.2  

Eine Leistungsfeststellung wird ab Beginn des Monats wirksam, der auf den Monat, in dem die dienstliche Beurteilung bzw. die gesonderte Leistungsfeststellung eröffnet worden ist, folgt.

8.4.3  

Die Rechte der Personalvertretung nach Art. 77a BayPVG sind zu beachten.