Inhalt

VVKommHSyst-Doppik
Text gilt ab: 01.11.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Sachlage

1.1  

1Das Gesetz zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 975), das am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, ermöglicht es den Kommunen, zwischen herkömmlicher Kameralistik und doppelter kommunaler Buchführung zu wählen. 2Das Neue Kommunale Finanzwesen Bayern (NKFB) stellt nicht mehr Einnahmen und Ausgaben, sondern kommunale Leistungen und Produkte in den Mittelpunkt der Betrachtung. 3Dieses Finanzwesen ersetzt nicht das Kassenwirksamkeitsprinzip der Kameralistik, sondern behält es in Ausgestaltung einer Finanzplanung und -rechnung bei und ergänzt es um eine Ergebnisplanung und -rechnung (= Periodenrechnung mit Bilanz/Vermögensrechnung) auf Grundlage der sogenannten Doppik (doppelte Buchführung in Konten). 4Für die doppisch buchenden Kommunen tritt deshalb an die Stelle des herkömmlichen Gliederungsplans der Produktrahmen und an die Stelle des Gruppierungsplans der Kontenrahmen. 5Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. Oktober 2008 (AllMBl. S. 584) wurden der Produktrahmen und der Kontenrahmen bekannt gemacht.

1.2  

1Um zwischenzeitlichen Änderungen Rechnung zu tragen, wie sie sich insbesondere aus der Finanzstatistik ergeben, werden der Produktrahmen und der Kontenrahmen samt Bereichsabgrenzung neu bekannt gemacht. 2Darüber hinaus werden der Produktrahmen und der Kontenrahmen in eigenen Zuordnungsvorschriften konkretisiert. 3Im Internetangebot des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr standen Entwürfe der Zuordnungsvorschriften im Vorgriff auf eine amtliche Bekanntmachung im Allgemeinen Ministerialblatt bereits bislang für die Nutzer zur Verfügung. 4In dieser Erprobungsphase konnten die Zuordnungsregeln weiter an die Bedürfnisse der Praxis angepasst werden. 5Die verbindliche Bekanntmachung der Zuordnungsvorschriften zum Produktrahmen und zum Kontenrahmen trägt dem Wunsch und dem Bedürfnis der Kommunen nach Rechtssicherheit Rechnung.