Inhalt

Text gilt ab: 05.03.2026

2.   Übermittlung von Informationen durch und an die Bayerische Polizei

2.1  

1Ersucht eine zentrale Kontaktstelle die Bayerische Polizei um die Übermittlung von Informationen und werden ihr solche übermittelt, so ist zugleich eine Kopie der übermittelten Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln. 2Ersucht eine sonstige zuständige Strafverfolgungsbehörde die Bayerische Polizei um die Übermittlung von Informationen und werden ihr solche übermittelt oder richtet die Bayerische Polizei selbst ein solches Ersuchen an eine solche zuständige Strafverfolgungsbehörde, übermittelt sie zugleich eine Kopie dieser Informationen oder dieses Ersuchens an das Bundeskriminalamt sowie die zentrale Kontaktstelle des Staates, dem die jeweilige Stelle angehört. 3Ersuchen an oder durch die Bayerische Polizei sollen durch das Landeskriminalamt koordiniert werden.

2.2  

1Informationen, die die Bayerische Polizei selbst erhoben hat, sind aus eigener Initiative den zentralen Kontaktstellen oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten und dem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden. 2In solchen Fällen besteht auch dann, wenn Art. 57 PAG zur Anwendung kommt, kein Ermessen. 3Die Übermittlung an eine andere zentrale Kontaktstelle erfolgt in einer Sprache, die der andere Staat nach Art. 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 zugelassen hat. 4Dem Bundeskriminalamt und, im Falle der Übermittlung an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, der zentralen Kontaktstelle des anderen Staats, ist eine Kopie zu übermitteln. 5Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen
a)
den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
b)
den Zweck polizeilicher Maßnahmen gefährden würde,
c)
die Sicherheit einer Person, insbesondere deren Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit, gefährden würde oder
d)
schutzwürdigen Interessen einer juristischen Person erheblich schaden würde.