Inhalt

Text gilt ab: 05.03.2026

1.   Allgemeines, Definitionen

1.1  

1Die Richtlinie (EU) 2023/977 dient der Harmonisierung des Rechtsrahmens für den Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden der Europäischen Union und schengenassoziierten Staaten. 2Dabei regelt die Richtlinie (EU) 2023/977 insbesondere einheitliche Verfahrensvorschriften, Übermittlungspflichten in Einzelfällen und legt ferner eine Zentralstellenfunktion einzelner, von den Mitgliedstaaten einzurichtender sowie optional zu benennender Stellen fest. 3Grundrechtsrelevante Verschärfungen oder Erweiterungen der bereits bestehenden Befugnisse zur Datenübermittlung, die über die bisherigen Befugnisse hinausgehen, werden durch die Richtlinie nicht erforderlich. 4Alle betroffenen Übermittlungen, insbesondere auch solche, die personenbezogene Daten betreffen, sind bereits nach derzeitiger Rechtslage, insbesondere nach Art. 57 PAG, erlaubt und fügen sich in die bestehenden, auch supranationalen Regelungen, beispielsweise nach der Richtlinie (EU) 2016/680 (JI-Richtlinie) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ein. 5Jedoch macht die Richtlinie insbesondere die Festlegung bestimmter Verfahrensregelungen sowie Regelungen zu in Einzelfällen verpflichtenden Übermittlungen von Informationen oder Kopien an bestimmte Stellen notwendig. 6Für alle Datenübermittlungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 sind daher die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.

1.2  

1Die Richtlinie (EU) 2023/977 regelt den Informationsaustausch zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. 2Die nachfolgend dargestellten Regelungen gelten für alle Übertragungen von Informationen im Anwendungsbereich der Richtlinie, wie er sich aus Art. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 ergibt. 3Dabei sind insbesondere die folgenden Definitionen zu beachten, die bei Anwendung der Nrn. 2 und 3 heranzuziehen sind:

1.2.1  

1Informationen sind nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse. 2Der Begriff der Informationen ist demnach weiter als der Begriff der personenbezogenen Daten und kann beispielsweise auch bloße Tatsachen ohne Personenbezug betreffen.

1.2.2  

Zuständige Strafverfolgungsbehörde ist nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist, beziehungsweise jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurde, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Art. 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen entsandte Verbindungsbeamte.

1.2.3  

1Zentrale Kontaktstellen sind nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 die zentralen Stellen, die für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig sind. 2In Deutschland ist dies nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) das Bundeskriminalamt.

1.2.4  

Straftaten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 sind Straftaten nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates sowie Straftaten nach Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/794.

1.3  

1Die nachfolgenden Regelungen gelten grundsätzlich für alle Übermittlungen von Informationen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie im Sinne von Nr. 1.2 fallen. 2Handelt es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten, so ist ferner Art. 57 PAG zu beachten, mit der Maßgabe, dass die Übermittlung auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien zu beschränken ist. 3Art. 48 Abs. 1 bis 4 PAG bleibt unberührt. 4Die in Satz 1 genannten Stellen sind andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden im Sinne des Art. 48 PAG.