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Text gilt ab: 05.03.2026

3.   Einbindung von Europol

1Soweit nach Nr. 2 übermittelte Informationen sich auf Sachverhalte beziehen, die gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen, prüft die Bayerische Polizei, vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach Art. 7 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/794, ob eine Übermittlung einer Kopie der Informationen an Europol erforderlich ist. 2Wird eine Kopie nach Satz 1 übermittelt, so sind auch die Zwecke und etwaige Einschränkungen der Verarbeitung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/794 mitzuteilen. 3Informationen, die die Bayerische Polizei von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erhalten hat, darf diese nur dann gemäß Satz 1 an Europol übermitteln, wenn der andere Staat seine Zustimmung hierzu erteilt hat.