Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

13.   Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen, Aktenaussonderung

Die Aufbewahrungs- und Speicherfristen sowie die termingerechte Aktenaussonderung sind unter Beachtung der Richtlinien für die Führung polizeilicher personenbezogener Sammlungen und des Aussonderungskonzeptes IGVP-FE zu gewährleisten.