Inhalt
9.
Maßnahmen gegen Beschuldigte und Betroffene
9.1
Verkehrsordnungswidrigkeiten im Verwarnungsbereich
1Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist im Regelfall eine Verwarnung nach den §§ 56, 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu erteilen und ein Verwarnungsgeld zu erheben. 2Im Ausnahmefall kann auch eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. 3Dies kann insbesondere bei Verkehrsunfällen im ruhenden Verkehr zutreffen, ist aber stets im Einzelfall zu entscheiden.
9.2
Verkehrsordnungswidrigkeiten im Bußgeldbereich
1Anzeigen aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfallfolgen sind im „Manuellen Verfahren“ im Programm zur Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten in Bayern (ProVi) zu erfassen. 2Dabei sind die Vorgaben für die Erfassung und weitere Sachbearbeitung von „Ordnungswidrigkeiten-Anzeigen“ in den ProVi-Handbüchern und der Rundschreibensammlung des Polizeiverwaltungsamts zu beachten. 3Die Verkehrsunfallanzeige und die sonst angefallenen Ermittlungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der anzeigenden Polizeidienststelle. 4Davon abweichende, bereits bestehende Regelungen der Polizeipräsidien gelten weiterhin.
9.3
Im Strafverfahren
Grundsätzlich ist die Verkehrsunfallanzeige nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft zu übersenden.
9.4
Bilaterale Regelungen mit den Staatsanwaltschaften
Die Polizeipräsidien können über die Vorlage der Unfallanzeigen ergänzende bilaterale Regelungen mit den Staatsanwaltschaften vereinbaren.
9.5
Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder THC
1Besteht bei einem Unfallbeteiligten der Verdacht des Einflusses von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder THC, gilt weiterhin der Inhalt der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen vom 5. April 2001. 2Zudem ist das IMS vom 3. November 2022 (Az. C4-3608-3-21) bei Anordnung von Blutentnahmen zu beachten.
9.6
Mitteilung über Fahrzeugmängel, Kontrollaufforderung
1Bei festgestellten Fahrzeugmängeln oder bei Fahrzeugmängeln als Unfallfolge sowie bei Fehlen des Nachweises eines gültigen Führerscheins oder erforderlicher Fahrzeugpapiere ist der Unfallbeteiligte zur Beseitigung der Fahrzeugmängel oder zum Vorzeigen der Dokumente aufzufordern und ihm dazu das Formblatt „Mitteilung über Fahrzeugmängel/Kontrollaufforderung“ in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln. 2Im Zusammenhang mit den Maßnahmen der Polizei gegen Kraftfahrzeugführer beim Fehlen des Führerscheins wird auf die dazu ergangenen Ausführungen in der Bekanntmachung über Verkehrsüberwachung; Maßnahmen der Polizei gegen Kraftfahrzeugführer beim Fehlen von Ausweispapieren hingewiesen.
9.7
Ausschreibung eines Totalschadens
1Bei Vorliegen eines Totalschadens ist bei
- –
neuwertigen Fahrzeugen (nicht älter als zwei Jahre) oder
- –
älteren Fahrzeugen, die als besonders beliebte Tatobjekte gelten,
durch die unfallaufnehmende Polizeidienststelle eine Ausschreibung zur Sachfahndung vorzunehmen. 2Ein Totalschaden im Sinne der Schrottausschreibung liegt vor, wenn der Sachschaden dem äußeren Anschein nach technisch nicht mehr behoben werden kann oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand für einen Wiederaufbau erfordern würde. 3Die Hinweise des Landeskriminalamts, Sachgebiet 523, zur Ausschreibung eines Totalschadens sind zu beachten.