6.
Urheberrecht
6.1
Allgemeines
1Auch bei der Arbeit mit dem Internet bzw. bei der Gestaltung eigener Online-Inhalte sind die Regeln des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) zu beachten. 2Dabei gilt:
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1Urheberrechtsschutz genießen Werke im Sinn von § 2 UrhG. 2Werke sind persönliche geistige Schöpfungen mit einer gewissen Gestaltungshöhe. 3Dazu gehören u. a. Sprachwerke (wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme), Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen).
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Im Internet zugängliche Werke unterliegen grundsätzlich denselben Schutzvorschriften wie solche in anderen Medien.
3Nachfolgend werden hierzu ausschließlich grundlegende Hinweise gegeben. 4Wegen der Komplexität des Urheberrechts sind die Schulen aufgefordert, in Zweifelsfragen je nach Tätigkeitsbereich rechtzeitig rechtliche Beratung bei der zuständigen unmittelbaren Schulaufsichtsbehörde bzw. dem zuständigen Schulaufwandsträger zu suchen.
6.2
Nutzung von Inhalten aus dem Internet
1Im Internet zugängliche Werke sind veröffentlicht und dürfen somit durch Bildungseinrichtungen wie Schulen in den Grenzen des § 60a UrhG und der auf dessen Grundlage zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Interessenvertretern der Rechteinhaber geschlossenen Gesamtverträge ohne ausdrückliche Zustimmung der Rechteinhaber vervielfältigt, öffentlich zugänglich gemacht oder öffentlich wiedergegeben werden. 2Das Nutzungsentgelt entrichtet der Freistaat Bayern pauschal für alle öffentlichen und privaten Schulen.
6.2.1
Vervielfältigungen
1Grundsätzlich dürfen alle Schriftwerke einschließlich der damit verbundenen Abbildungen digital und analog vervielfältigt werden, sofern sie analog oder (auch) digital veröffentlicht sind. 2Dies gilt entgegen den Ausnahmetatbeständen des § 60a UrhG auch für vollständige einzelne Beiträge aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften (Pressebeiträge), für graphische Aufzeichnungen von Musik (Noten) und für Unterrichtswerke, also Schulbücher, Arbeitshefte, Lernmaterialien. 3Die digitale Vervielfältigung von Unterrichtswerken ist allerdings nur gestattet, wenn diese ab dem Jahr 2005 erschienen sind.
4Digitale Vervielfältigungen dürfen Lehrende an Schulen für den eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen, indem sie die Vervielfältigungen in elektronischer Form an die Schülerinnen und Schüler weitergeben (auch zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung), analoge Ausdrucke an die Schülerinnen und Schüler verteilen oder sie über PC, Whiteboard und/oder Beamer wiedergeben. 5Die digitalen Vervielfältigungen dürfen im erforderlichen Umfang abgespeichert werden, müssen aber durch geeignete Maßnahmen dem Zugriff Dritter entzogen werden. 6Sie dürfen weder verändert noch bearbeitet werden. 7Eine Weitergabe ist nur innerhalb des Kollegiums der Schule möglich.
8Der Umfang der Vervielfältigungen ist grundsätzlich auf 15 v. H. eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten begrenzt. 9Vollständig genutzt werden dürfen Noten im Umfang von maximal sechs Seiten, Schriftwerke, mit Ausnahme von Unterrichtswerken, im Umfang von maximal 20 Seiten, Pressebeiträge, Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen sowie vergriffene Werke. 10Nicht erworbene Unterrichtswerke dürfen niemals vollständig genutzt werden.
11Pro Schuljahr und Klasse bzw. Kurs darf ein Werk maximal in dem festgelegten Umfang vervielfältigt werden. 12Bei der Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.
6.2.2
Öffentliche Zugänglichmachung und öffentliche Wiedergabe
1Urheberrechtlich geschützte Inhalte können auch öffentlich zugänglich gemacht werden, etwa durch das Einstellen in ein Schulintranet oder eine passwortgeschützte Lernplattform. 2 Nicht als Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG gelten Schülerinnen und Schüler einer Klasse, eines Kurses oder einer stabilen Lerngruppe (z. B. Wahlunterricht) sowie deren Lehrkräfte und sonstiges an der Schule tätiges Personal. 3Darüber hinaus kommt auch die öffentliche Wiedergabe an Dritte in Betracht, soweit dies der Präsentation des Unterrichts oder von Unterrichts- oder Lernergebnissen der Schule dient.
4Diese Erlaubnis gilt auch für Pressebeiträge einschließlich der damit in Verbindung stehenden Abbildungen, jedoch nicht für Unterrichtswerke. 5Bei öffentlicher Zugänglichmachung und öffentlicher Wiedergabe von Unterrichtswerken ist stets die Erlaubnis der Rechteinhaber einzuholen.
6Der Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung und der öffentlichen Wiedergabe ist grundsätzlich auf 15 v. H. eines Werkes, jedoch nicht mehr als 20 Seiten begrenzt. 7Vollständig genutzt werden dürfen Noten im Umfang von maximal sechs Seiten, Schriftwerke, mit Ausnahme von Pressebeiträgen, im Umfang von maximal 25 Seiten, Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen, Filme von maximal fünf Minuten Länge sowie maximal fünf Minuten eines Musikstücks.
8Bei der Nutzung von Werken ist stets die Quelle anzugeben.
6.3
Nutzung von Inhalten zur Gestaltung des Internetauftritts der Schule
1Sollen Werke zur Gestaltung des eigenen Internetauftritts der Schule genutzt werden, ist die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen. 2Bei Inhalten aus dem Internet sind gegebenenfalls die Lizenzbedingungen des Rechteinhabers zu beachten. 3Das gilt auch für so genannte „freie Lizenzen“ (wie „CC-Lizenzen“), die zwar in der Regel die freie Benutzung eines Werkes ermöglichen, aber meist Vorgaben zur Lizenzierung des im Rahmen der Benutzung entstandenen neuen Werkes machen. 4Auch auf der schulischen Webseite ist allerdings das Zitieren von Textstellen innerhalb eines Gesamttextes zulässig, soweit es in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt (§ 51 Nr. 2 UrhG).
5Soweit im Rahmen der Schule von Schülerinnen und Schülern als Ergebnis pflichtmäßiger Schulveranstaltungen oder von Lehrkräften im Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Werke geschaffen werden, gehen bestimmte Nutzungsrechte an diesen Werken, wie das Ausstellungsrecht innerhalb der Schule oder die Vervielfältigung in dem für Zwecke der Weiterbildung oder der Qualitätssicherung notwendigen Umfang, auf die Schule über. 6Der Rechtsübergang erfolgt in dem Umfang, wie er zur Erfüllung der zu Grunde liegenden schulischen Zwecke erforderlich ist. 7Die Einstellung solcher Werke auf der Internetseite der Schule ist in der Regel zulässig. 8Bei Werken von Schülerinnen und Schülern wird allerdings empfohlen, eine Veröffentlichung nicht gegen den Willen der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten vorzunehmen. 9Die Schule ist nach § 13 UrhG verpflichtet, den Urheber zu nennen, wenn dieser dies wünscht. 10Gegen seinen Willen darf der Urheber nicht genannt werden.
6.4
Verbreiten von Informationen im Internet
1Werden Informationen im bzw. über das Internet verbreitet, geschieht das unter Beachtung der allgemein anerkannten Umgangsformen. 2Die Veröffentlichung von Internetseiten der Schule bedarf der Genehmigung durch die Schulleitung. 3Für fremde Inhalte ist insbesondere das Urheberrecht zu beachten. 4So dürfen beispielsweise digitalisierte Texte, Bilder und andere Materialien nur mit Zustimmung des Rechteinhabers auf eigenen Internetseiten verwendet oder über das Internet verbreitet werden. 5Die öffentliche Wiedergabe zur Präsentation des Unterrichts sowie von Unterrichts- und Lernergebnissen kann auch ohne Zustimmung erlaubt sein (vgl. Nr. 6.2.2). 6Der Urheber ist zu nennen, wenn dieser es wünscht.
7Das Recht am eigenen Bild ist zu beachten.
6.5
Störerhaftung im Urheberrecht
1Als „Störer“ bezeichnet man im Bereich des Urheberrechts eine Person, die für eine Beeinträchtigung des Eigentums anderer verantwortlich ist. 2Jede Person, die – ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat, kann als Störer wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden. 3Voraussetzung dafür, als Störer in Anspruch genommen zu werden, ist neben der Eröffnung des Zugangs zum Internet die Tatsache, dass Prüfungspflichten verletzt wurden. 4Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich hierbei danach, inwieweit nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten war. 5Grundsätzlich gilt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses bei dessen Überlassung an dritte Personen verpflichtet ist, diese Personen zu instruieren und zu beaufsichtigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Nutzerinnen und Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen werden.
6Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls. 7Um einer Störerhaftung zu entgehen, ist insbesondere Folgendes zu beachten:
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1Die Schülerinnen und Schüler sind über die Regelungen, die bei der Nutzung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an der Schule gelten, altersgerecht aufzuklären. 2Dies wird durch die Nutzungsordnung dokumentiert.
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Die Schule hat eine angemessene Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler gemäß Nrn. 2.2 bis 2.4 sicherzustellen.
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Es sind Vorkehrungen nach dem Stand der Technik zu treffen, um einer missbräuchlichen Verwendung der schulischen IT-Infrastruktur und des Internetzugangs entgegenzuwirken (siehe www.km.bayern.de/schule-digital/datensicherheit-an-schulen.html).