Inhalt

Text gilt ab: 24.04.2024

4.   Medienrecht

4.1   Allgemeines

1Das Telemediengesetz (TMG) enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telemedien, insbesondere Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Anbieter von Telemedien (§§ 7 ff. TMG) und zu den Informationspflichten (§§ 5, 6 TMG). 2Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste gemäß § 3 Nr. 61 Telekommunikationsgesetz (TKG), telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 63 TKG oder Rundfunk nach § 2 Medienstaatsvertrag (MStV) sind. 3Darunter fallen Angebote im Internet, unter anderem auch Internetseiten von Schulen. 4Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden Anforderungen ergeben sich gemäß § 1 Abs. 4 TMG aus dem „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag)“, der mittlerweile durch den „Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland“ (Medienstaatsvertrag – MStV, Bekanntmachung vom 20. Juli 2020, GVBl. S. 450) abgelöst worden ist, hierzu Nr. 4.3.

4.2   Verantwortlichkeit der Schule

1Nach § 7 Abs. 1 TMG sind Diensteanbieter für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. 2Bei Internetseiten staatlicher Schulen ist Diensteanbieter der Freistaat Bayern. 3Organisatorisch verantwortlich ist dabei die jeweilige Schulleitung, die über die Bereitstellung der schulischen Internetseiten entscheidet und die Schule nach innen und außen vertritt (Art. 57 Abs. 3 BayEUG).
4Von der Verantwortung gemäß § 7 Abs. 1 TMG werden auch fremde Informationen umfasst, die sich die Schule zu eigen macht. 5Ob der Anbieter aus der Sicht der Nutzerin oder des Nutzers die Informationen als eigene übernehmen will oder ob diese für ihn erkennbar fremd sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. 6Eine fremde Information macht sich zu eigen, wer aus der Sicht eines Dritten die Information wie eine eigene darstellt.
7Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben (Nr. 3).
8Sofern Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung einer Nutzerin oder eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. 9Maßgeblich für die Abgrenzung von eigenen und fremden Inhalten ist im Allgemeinen, in welchem Maße der Anbieter aktiv die Informationsübermittlungs- und -speichervorgänge steuern, veranlassen und beeinflussen kann, einschließlich der Inhalte und der Adressaten der Informationen.
10Fremde Inhalte sind deshalb als solche zu kennzeichnen und nicht zu verändern. 11Auch sollte in Bezug auf fremde Inhalte deutlich gemacht werden, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der angebotenen Informationen übernommen werden kann.
12Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass durch die Internetseite der Schule nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. 13Die schulische Verantwortung erstreckt sich auch auf die Darstellung von Schulprojekten, Seiten einzelner Schulklassen und Mitteilungen schulischer Gremien. 14Vor dem Einstellen auf die Internetseite der Schule sind die Inhalte daher durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft zu prüfen. 15Unzulässige Inhalte auf Internetseiten der Schule sind unverzüglich zu löschen.
16Es wird das Anbringen eines Hinweises auf den schulischen Internetseiten empfohlen, dass keine Verantwortung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen wird, sowie bei Verweisen auf fremde Seiten, dass diese zum Zeitpunkt der Setzung des Verweises frei von rechtswidrigen Inhalten waren und im Hinblick auf spätere Änderungen eine Distanzierung vom Inhalt erfolgt. 17Links auf andere Internetseiten sollten daher nicht unbesehen und nur nach sorgfältiger Prüfung gesetzt werden. 18Insbesondere ist die Weiterleitung mittels eines Links zu fremden Inhalten ausreichend kenntlich zu machen, z. B. durch vollständige Wiedergabe des Links und Benennung des fremden Diensteanbieters. 19Erhält die Schule zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis davon, dass die verlinkte und bisher als unbedenklich eingestufte Seite inzwischen rechtswidrige Inhalte umfasst, muss der Link sofort entfernt werden.

4.3   Presserechtliche Grundsätze im Recht elektronischer Medien

1Nach § 19 Abs. 1 MStV haben Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
2Im Medienstaatsvertrag finden sich Bestimmungen über
die Informations-(Impressums-)pflicht (§ 18 MStV),
den Anspruch auf Gegendarstellung (§ 20 MStV),
den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm (§ 22 MStV).
3Die Impressumspflicht des § 18 Abs. 1 MStV gilt für alle Telemedien. 4Die Impressumspflicht des § 18 Abs. 2 MStV stellt zusätzliche Anforderungen an die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. 5Die Verpflichtung zur Gegendarstellung in § 20 MStV gilt nur für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. 6Die Verpflichtung zur Trennung von Werbung und Programm gemäß § 22 MStV gilt für alle Telemedien.
7Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote liegen vor, wenn Inhalte einer Internetseite eine „gestaltende oder kommentierende Bearbeitung erfahren haben“, insbesondere wenn „vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ (hierzu § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 MStV). 8Derartige Informationen müssen nicht auf das aktuelle Tagesgeschehen beschränkt sein, sondern können auch künstlerischen, bildenden oder unterhaltenden Charakter haben (beispielsweise Berichte über Wandertage, Exkursionen, Abschlussfeiern oder wertende Stellungnahmen zu schulischen Fragen). 9Es liegt hingegen keine journalistisch-redaktionelle Gestaltung vor, wenn auf einer Internetseite ausschließlich eine Zusammenstellung von Informationen oder Daten ohne journalistischen Inhalt erfolgt (beispielsweise Lageplan der Schule, Öffnungszeiten, Veranstaltungen, Stundentafel u. a.). 10Im Zweifel ist von einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot auszugehen.
11Als Gegenstand der presserechtlichen Verantwortung nach dem MStV kommen insbesondere Online-Schülerzeitungen in Betracht. 12Bei Online-Schülerzeitungen handelt es sich um eine Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung. 13Daher ist in diesem Fall die Schule letztverantwortlich. 14Online-Schülerzeitungen werden von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen gestaltet und via Internet verbreitet. 15Daher ist insbesondere die Informations-(Impressums-)pflicht des § 18 MStV zu beachten (hierzu Nr. 4.4). 16Wenn eine Online-Schülerzeitung über die Internetseite der Schule abgerufen werden kann, ist die Schule für den Inhalt dieser Publikation verantwortlich.

4.4   Kennzeichnungspflichten

1In §§ 5, 6 TMG und § 18 MStV ist die Anbieterkennzeichnung geregelt. 2Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 TMG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
3Die Anbieterkennzeichnung ist die Pflicht des jeweiligen Anbieters. 4In Vertretung des Anbieters (Freistaat Bayern) sind von den Schulen folgende Angaben leicht auffindbar auf der Internetseite zu positionieren:
Name der Schule
Name der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
Anschrift der Schule
E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Schule
bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (z. B. Online-Schülerzeitungen) zusätzlich:
Angabe der Lehrkraft, die für die journalistisch-redaktionellen Inhalte verantwortlich ist,
[erneut] Name und Anschrift der Schule,
bei mehreren Verantwortlichen Angabe des Verantwortungsbereichs.
5Ferner ist bei staatlichen Schulen im Impressum darauf hinzuweisen, dass Diensteanbieter der Freistaat Bayern und Verantwortlicher die Schulleitung ist.
6Weiterführende (rechtliche) Informationen zum Thema „Online-Schülerzeitung“ finden sich unter https://www.km.bayern.de/epaper/manual_schuelerzeitung/files/assets/basic-html/page-19.html.