Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2026

4.   Medienrecht

4.1   Allgemeines

1Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) enthält die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Dienste, insbesondere Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Anbieter von digitalen Diensten (§§ 7 f. DDG i.V.m. Art. 4 ff. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (sog. „Digital Services Act“ – DSA) und zu den Informationspflichten (§§ 5, 6 DDG). 2Digitaler Dienst ist jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung (§ 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft). 3Darunter fallen Angebote im Internet, unter anderem auch Internetseiten von Schulen. 4Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder, insbesondere aus dem „Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland“ (Medienstaatsvertrag – MStV, Bekanntmachung vom 20. Juli 2020, GVBl. S. 450, der zuletzt durch Art. 1 des Vertrages vom 14. März 2025 (GVBl. S. 350) und durch Art. 2 des Vertrages vom 14. März 2025 (GVBl. S. 396) geändert worden ist), hierzu Nr. 4.3.

4.2   Verantwortlichkeit der Schule

1Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. 2Bei Internetseiten staatlicher Schulen ist Diensteanbieter der Freistaat Bayern. 3Organisatorisch verantwortlich ist dabei die jeweilige Schulleitung, die über die Bereitstellung der schulischen Internetseiten entscheidet und die Schule nach innen und außen vertritt (Art. 57 Abs. 3 BayEUG).
4Von der Verantwortung werden auch fremde Informationen umfasst, die sich die Schule zu eigen macht. 5Ob der Anbieter aus der Sicht der Nutzerin oder des Nutzers die Informationen als eigene übernehmen will oder ob diese für ihn erkennbar fremd sind, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. 6Eine fremde Information macht sich zu eigen, wer aus der Sicht eines Dritten die Information wie eine eigene darstellt.
7Nach § 7 Abs. 1 DDG i.V.m. Art. 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird, unter bestimmten Umständen Haftungsprivilegien, insbesondere für
die reine Durchleitung von Informationen i.S.d. Art. 4 VO (EU) 2022/2065, d. h. für die Übermittlung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen in einem Kommunikationsnetz oder die Vermittlung eines Zugangs zu einem Kommunikationsnetz,
sog. „Caching“ i.S.d. Art. 5 VO (EU) 2022/2065, d. h. für die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung, die dem alleinigen Zweck dient, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter oder sicherer zu gestalten,
sog. Hosting i.S.d. Art. 6 VO (EU) 2022/2065, d. h. für die Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen.
8Sofern Diensteanbieter nicht für die reine Durchleitung von Informationen nach Art. 4 VO (EU) 2022/2065 verantwortlich sind, können sie nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung einer Nutzerin oder eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche (§ 7 Abs. 3 Satz 1 DDG). 9Maßgeblich für die Abgrenzung von eigenen und fremden Inhalten ist im Allgemeinen, in welchem Maße der Anbieter aktiv die Informationsübermittlungs- und -speichervorgänge steuern, veranlassen und beeinflussen kann, einschließlich der Inhalte und der Adressaten der Informationen.
10Fremde Inhalte sind deshalb als solche zu kennzeichnen und nicht zu verändern. 11Auch sollte in Bezug auf fremde Inhalte deutlich gemacht werden, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der angebotenen Informationen übernommen werden kann.
12Die Schulleitung hat dafür zu sorgen, dass durch die Internetseite der Schule nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. 13Die schulische Verantwortung erstreckt sich auch auf die Darstellung von Schulprojekten, Seiten einzelner Schulklassen und Mitteilungen schulischer Gremien. 14Vor dem Einstellen auf die Internetseite der Schule sind die Inhalte daher durch die Schulleitung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft zu prüfen. 15Unzulässige Inhalte auf Internetseiten der Schule sind unverzüglich zu löschen.
16Es wird das Anbringen eines Hinweises auf den schulischen Internetseiten empfohlen, dass keine Verantwortung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen übernommen wird. 17Bei Verweisen auf fremde Seiten wird empfohlen, dass sich die Schule von dem Inhalt der verlinkten fremden Seiten – insbesondere von rechtswidrigen Inhalten – ausdrücklich distanziert. 18Links auf andere Internetseiten sollten daher nicht unbesehen und nur nach sorgfältiger Prüfung gesetzt werden. 19Insbesondere ist die Weiterleitung mittels eines Links zu fremden Inhalten ausreichend kenntlich zu machen, z. B. durch vollständige Wiedergabe des Links und Benennung des fremden Diensteanbieters. 20Erhält die Schule zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis davon, dass eine verlinkte Seite rechtswidrige Inhalte umfasst, muss der Link sofort entfernt werden.

4.3   Presserechtliche Grundsätze im Recht elektronischer Medien

1Nach § 19 Abs. 1 MStV haben Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.
2Im Medienstaatsvertrag finden sich unter anderem Bestimmungen über
die Informations-(Impressums-)pflicht (§ 18 MStV),
den Anspruch auf Gegendarstellung (§ 20 MStV),
den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm (§ 22 MStV).
3Die Impressumspflicht des § 18 Abs. 1 MStV gilt für alle Telemedien. 4Die Impressumspflicht des § 18 Abs. 2 MStV stellt zusätzliche Anforderungen an die Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. 5Die Verpflichtung zur Gegendarstellung in § 20 MStV gilt nur für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten. 6Die Verpflichtung zur Trennung von Werbung und Programm gemäß § 22 MStV gilt für alle Telemedien.
7Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote liegen insbesondere vor, wenn in ihnen „vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“ (hierzu § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 MStV). 8Derartige Informationen müssen nicht auf das aktuelle Tagesgeschehen beschränkt sein, sondern können auch künstlerischen, bildenden oder unterhaltenden Charakter haben (beispielsweise Berichte über Wandertage, Exkursionen, Abschlussfeiern oder wertende Stellungnahmen zu schulischen Fragen). 9Es liegt hingegen keine journalistisch-redaktionelle Gestaltung vor, wenn auf einer Internetseite ausschließlich eine Zusammenstellung von Informationen oder Daten ohne journalistischen Inhalt erfolgt (beispielsweise Lageplan der Schule, Öffnungszeiten, Veranstaltungen, Stundentafel u. a.). 10Im Zweifel ist von einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot auszugehen.
11Als Gegenstand der presserechtlichen Verantwortung nach dem MStV kommen insbesondere Online-Schülerzeitungen in Betracht. 12Handelt es sich bei einer Online-Schülerzeitung um eine Einrichtung der Schule im Rahmen der Schülermitverantwortung (Art. 63 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 BayEUG), so ist die Schule letztverantwortlich. 13Online-Schülerzeitungen werden von Schülerinnen und Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen gestaltet und via Internet verbreitet. 14Daher ist insbesondere die Informations-(Impressums-)pflicht des § 18 MStV zu beachten (hierzu Nr. 4.4). 15Wenn eine Online-Schülerzeitung über die Internetseite der Schule abgerufen werden kann, ist die Schule für den Inhalt dieser Publikation verantwortlich.

4.4   Kennzeichnungspflichten

1In §§ 5, 6 DDG und § 18 MStV ist die Anbieterkennzeichnung geregelt. 2Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 MStV zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 DDG einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
3Die Anbieterkennzeichnung ist die Pflicht des jeweiligen Anbieters. 4In Vertretung des Anbieters (Freistaat Bayern) sind von den Schulen folgende Angaben leicht auffindbar auf der Internetseite zu positionieren:
Name der Schule
Name der Schulleiterin bzw. des Schulleiters
Anschrift der Schule
E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Schule
bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (z. B. Online-Schülerzeitungen) zusätzlich:
Angabe der Lehrkraft, die für die journalistisch-redaktionellen Inhalte verantwortlich ist,
[erneut] Name und Anschrift der Schule,
bei mehreren Verantwortlichen Angabe des Verantwortungsbereichs.
5Weiterführende (rechtliche) Informationen zum Thema „Online-Schülerzeitung“ finden sich unter https://www.km.bayern.de/gestalten/schulleben/schuelerzeitung.