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MoPrR
Text gilt ab: 01.08.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2030

6. Einkommensteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Die Mobilitätsprämie unterliegt der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) und gehört zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt; sie ist als einmalig gezahlte außertarifliche Leistung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.