Inhalt
6.
Einkommensteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die Mobilitätsprämie unterliegt der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) und gehört zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt; sie ist als einmalig gezahlte außertarifliche Leistung kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.