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OrgaBek
Text gilt ab: 01.10.2020

6.   Dienststellung

6.1  

Die Organisationsberater erledigen ihre Aufgaben eigenverantwortlich im vertrauensvollen Zusammenwirken mit dem Auftraggeber (Nrn. 7.2 bis 7.4).

6.2  

Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Generalstaatsanwalts, der sie bestellt hat.

6.3  

1Die Organisationsberater werden beratend und unterstützend tätig. 2Zur Erteilung von Weisungen gegenüber den beratenen Gerichten und Staatsanwaltschaften und zum Erlass von Anordnungen sind sie nicht befugt.