Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2024

2.   Auszeichnung „Grüner Engel“ und „Grüner Junior Engel“

2.1  

1Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zeichnet Personen und Vereinigungen für ihre vorbildlichen Leistungen in den Bereichen Umwelt sowie Verbraucherschutz mit dem „Grünen Engel“ aus. 2Die Auszeichnung „Grüner Junior Engel“ wird an Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr verliehen.

2.2  

1Die Auszeichnung besteht aus einer Urkunde und einer Ehrennadel mit dem Symbol des Grünen Engels oder des Grünen Junior Engels. 2Die Ehrennadel ist kein Orden oder Ehrenzeichen im Sinn von Art. 118 Abs. 5 der Verfassung. 3Die Auszeichnung „Grüner Engel“ und „Grüner Junior Engel“ wird insgesamt an bis zu 100 Personen im Jahr verliehen.