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ZeichBek
Text gilt ab: 27.09.2026

4.   Logo „JobErfolg – Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz“

4.1   Gestaltung

1Die Auszeichnung „JobErfolg – Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz“ wird seit dem Jahr 2005 vergeben. 2Das Jahr der Verleihung wird in die Auszeichnung aufgenommen. 3Das Logo hat folgende Gestaltung, wobei die Jahresangabe beispielhaft ist:
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4.2   Kategorien

Die Auszeichnung wird vergeben
a)
je einmal für ein beispielhaftes und herausragendes Engagement aus der Privatwirtschaft und aus dem öffentlichen Dienst in Bayern, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen,
b)
als Ehrenpreis für ein besonders herausragendes Beispiel für Inklusion und
c)
als Innovationspreis für zukunftsweisende Entwicklungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen in der Arbeitswelt.

4.3   Voraussetzungen

1Das Logo führen darf, wer mit der Auszeichnung „JobErfolg“ ausgezeichnet worden ist. 2Ausgezeichnet werden können Betriebe und Dienststellen in Bayern, die sich beispielhaft und herausragend dafür engagieren, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. 3Bei der Bewertung werden insbesondere berücksichtigt:
–
die Beschäftigungsquote,
–
ein besonderes Engagement für Menschen mit Sinnesbehinderungen, kognitiven Einschränkungen oder einer psychischen Beeinträchtigung sowie für ältere Menschen mit Behinderungen,
–
das Vorliegen einer Inklusionsvereinbarung,
–
die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und
–
innovative, kreative oder zukunftsorientierte Arbeitshilfen und Konzepte, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen oder erleichtern, an ihrem Arbeitsplatz tätig zu sein.
4Besonders gewürdigt wird der Einsatz für die Ausbildung und Beschäftigung von Jugendlichen mit Behinderung, für Teilzeitarbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen und für die Beschäftigung schwerbehinderter Frauen. 5Von der Auszeichnung ausgeschlossen sind Betriebe und Dienststellen, deren Geschäftszweck primär die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen ist, insbesondere Inklusionsbetriebe, sowie beschäftigungspflichtige Betriebe, die die Beschäftigungsquote nicht erfüllen. 6Die Schaffung von Außenarbeitsplätzen für Beschäftigte einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter wird nicht berücksichtigt.

4.4   Verfahren

1Die Verleihung setzt einen Vorschlag oder eine Bewerbung voraus. 2Vorschläge und Bewerbungen sind innerhalb der bekannt gegebenen Frist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales – Inklusionsamt einzureichen. 3Das Inklusionsamt bewertet sie unter Einschaltung des Integrationsfachdienstes. 4Über die Auszeichnung entscheidet eine Jury, der neben dem Staatsministerium und der oder dem Behindertenbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen, der kommunalen Spitzenverbände sowie der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen angehören. 5Die Auszeichnung wird alle zwei Jahre vom Staatsministerium und von der oder dem Behindertenbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung verliehen.

4.5   Führung des Logos

1Die ausgezeichnete Stelle erhält eine Urkunde und eine Preisskulptur. 2Sie ist berechtigt, zwei Jahre lang in ihren Geschäftsbriefen und in Ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf die Auszeichnung hinzuweisen.