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Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung – VStättV) Vom 2. November 2007 (GVBl. S. 736) BayRS 2132-1-5-B (§§ 1–49)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
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Teil 2 Allgemeine Bauvorschriften (§§ 3–21)
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Teil 3 Besondere Bauvorschriften (§§ 22–30)
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Teil 4 Betriebsvorschriften (§§ 31–43)
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Abschnitt 1 Rettungswege, Besucherplätze (§§ 31–32)
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Abschnitt 2 Brandverhütung (§§ 33–35)
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Abschnitt 3 Betrieb technischer Einrichtungen (§§ 36–37)
§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 37 Laseranlagen
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Abschnitt 4 Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften (§§ 38–43)
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Teil 5 Zusätzliche Bauvorlagen (§§ 44–45)
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Teil 6 Bestehende Versammlungsstätten (§§ 46–47)
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Teil 7 Schlussvorschriften (§§ 48–49)
[Schlussformel]
Anlage
Inhalt
VStättV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 02.11.2007
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§ 37
Laseranlagen
Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.