Inhalt

VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 6
Sachgebiete
Die Zulassung eines Sachverständigen kann für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete ausgesprochen werden:
1.
Flächenhafte und standortbezogene Erfassung / Historische Erkundung,
2.
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden – Gewässer,
3.
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden – Pflanze / Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
4.
Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden – Mensch,
5.
Sanierung,
6.
Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser.