Inhalt

VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 5
Fortbildung
1Sachverständige haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. 2Hierzu haben sie regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre ab ihrer Bekanntgabe nach § 3, an einer geeigneten Fortbildung in den jeweiligen Sachgebieten, für die die Zulassung ausgesprochen wurde, teilzunehmen. 3Die Teilnahme ist der Zulassungsstelle unaufgefordert nachzuweisen.