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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 2
Schulaufsicht, Abweichung von einzelnen Vorschriften (vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)
§ 2 Abs. 1 und § 3 VSO gelten entsprechend; zuständige Schulaufsichtsbehörde ist die Regierung.