Inhalt
    
    
            
              § 1
               Geltungsbereich (vgl. Art. 1 und 3 BayEUG) 
              
             
             1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2§ 1 Satz 2 der Volksschulordnung (VSO), gilt entsprechend.