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VSO-F
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 11.09.2008
§ 1
Geltungsbereich (vgl. Art. 1 und 3 BayEUG)
1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung und die staatlich anerkannten Ersatzschulen zur sonderpädagogischen Förderung mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2 § 1 Satz 2 der Volksschulordnung (VSO), gilt entsprechend.