§ 15
Zwischen- und Jahreszeugnisse
(1) 1Die Zwischenzeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ausgestellt. 2Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 werden am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt. 3Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres die Schule verlassen, erhalten ein Zwischenzeugnis. 4Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen. 5Die Zeugnisse sind nach Überprüfung der Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben.
(2) 1Die Zwischenzeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie die Jahreszeugnisse in der Jahrgangsstufe 1 enthalten einen Bericht mit Beobachtungen insbesondere zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten, zum Leistungsstand in den einzelnen Fächern und zur individuellen Lernentwicklung. 2Die Jahreszeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 sowie die Zwischenzeugnisse in der Jahrgangsstufe 3 enthalten Noten in den Pflichtfächern, Aussagen zum Kompetenzerwerb in den Fächern sowie zur individuellen Lernentwicklung und Bemerkungen gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG. 3Im Fach Englisch wird die individuelle Leistungsentwicklung beschrieben und keine Note erteilt. 4Die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und am Förderunterricht wird ebenso gewürdigt wie freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft; Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass aufgeführt.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, die an Stelle des Unterrichts im Fach Deutsch ausschließlich auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache unterrichtet werden, erhalten eine Note für das Fach Deutsch als Zweitsprache. 2Auf Antrag der Erziehungsberechtigten erhalten Schülerinnen und Schüler, die neben einem Unterricht auf der Grundlage des Lehrplans für das Fach Deutsch als Zweitsprache den Deutschunterricht zumindest teilweise besuchen, eine Note im Fach Deutsch; die Leistungen aus dem Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache werden in pädagogischer Verantwortung einbezogen. 3Wird kein Antrag nach Satz 2 gestellt, wird eine Note im Fach Deutsch als Zweitsprache erteilt.
(4) 1Im Fall des § 11 Abs. 2 kann auf die Erteilung von Zeugnisnoten verzichtet werden; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. 2Im Fall des § 11 Abs. 3 sind in den Zeugnissen die Noten durch allgemeine Bewertungen zu ersetzen. 3Wenn in einzelnen Fächern benotete Leistungen erbracht wurden, können auch im Zeugnis Noten erteilt werden. 4Soweit Mobile Sonderpädagogische Dienste eingeschaltet waren, sollen sie bei den Bewertungen nach Satz 2 und bei der Erteilung von Noten nach Satz 3 beteiligt werden.
(5) 1 Die in Abs. 2 genannten Zeugnisinhalte werden von der Klassenleiterin oder vom Klassenleiter im Einvernehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften festgesetzt; die Bewertungen in den einzelnen Fächern erfolgen auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung. 2Wurden in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht, ersetzt eine Bemerkung die Zeugnisnote.
(6) 1In den Jahreszeugnissen der Regelklassen in den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird vermerkt, ob die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse vorrückt. 2In das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufen 1 und 2 wird ein Vermerk nur aufgenommen, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht vorrückt; dieser Vermerk ist schriftlich zu begründen. 3Lassen es die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen, ob ihr oder ihm am Ende des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung im Zwischenzeugnis angegeben.
(7) 1Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 durch ein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch ersetzt werden, an dem die Klassenleiterin oder der Klassenleiter, die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten teilnehmen. 2Dies gilt für das Jahreszeugnis in den Jahrgangsstufen 1 und 3 entsprechend. 3Abs. 6 gilt entsprechend. 4Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres. 5Wenn im Einzelfall Erziehungsberechtigte kein dokumentiertes Lernentwicklungsgespräch führen möchten, wird ein Zwischenzeugnis oder Jahreszeugnis ausgestellt.