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GrSO
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 11.09.2008
§ 10
Leistungsnachweise
(1) 1Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen. 2Die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben. 3In der Jahrgangsstufe 4 sollen in der Zeit vom Unterrichtsbeginn bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses jeweils in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht rhythmisiert mindestens vier Unterrichtswochen von bewerteten Probearbeiten freigehalten werden.
(2) 1Schriftliche Leistungsnachweise müssen sich aus dem unmittelbaren Unterrichtsablauf ergeben und in der Jahrgangsstufe 4 angekündigt werden. 2Der Termin eines schriftlichen Leistungsnachweises muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. 3An einem Tag darf nur ein schriftlicher Leistungsnachweis, in der Woche sollen nicht mehr als zwei schriftliche Leistungsnachweise abgehalten werden. 4Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen schriftlicher Leistungsnachweise anordnen.
(3) 1In der Jahrgangsstufe 1 und im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 2 werden schriftliche Leistungsnachweise nicht benotet, jedoch mit Bemerkungen versehen, die den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers beschreiben. 2In der Jahrgangsstufe 4 sollen bis zum Erhalt des Übertrittszeugnisses in den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht 18 Probearbeiten abgehalten werden. 3Nach Abs. 1 ist auch zu entscheiden, ob im Fach Deutsch zehn und in den Fächern Mathematik und Heimat- und Sachunterricht jeweils vier Probearbeiten abgehalten werden oder eine andere Verteilung der Probearbeiten erfolgt. 4Die Zahl von vier Probearbeiten darf aber in keinem Fach unterschritten werden 5Im Fach Deutsch und im Fach Heimat- und Sachunterricht kann jeweils höchstens eine Probearbeit durch einen anderen gleichwertigen Leistungsnachweis ersetzt werden.
(4) 1Schriftliche Leistungsnachweise sind innerhalb einer angemessenen Frist den Schülerinnen und Schülern zurückzugeben und zu besprechen. 2Sie sind den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden. 3Sie sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben.