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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen für die Dolmetscherprüfung
Zur Dolmetscherprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet wird zugelassen, wer
1.
die Übersetzerprüfung in dieser Sprache und diesem Fachgebiet oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat oder die Zulassung zur Übersetzerprüfung in dieser Sprache und diesem Fachgebiet zum selben Termin beantragt hat und die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt,
2.
eine Ausbildung als Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache und in dem zu prüfenden Fachgebiet an einer fachlich qualifizierten Ausbildungsstätte nachweist oder eine mindestens zweijährige Berufspraxis als Dolmetscher in der zu prüfenden Sprache und dem zu prüfenden Fachgebiet in entsprechendem Umfang nachweist,
3.
nicht gemäß § 24 Abs. 1 von der Prüfung ausgeschlossen ist und
4.
die Bearbeitungs- sowie die Prüfungsgebühr entrichtet hat.