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Inhaltsverzeichnis
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Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher (ÜDPO) Vom 7. Mai 2001 (GVBl. S. 255) BayRS 2236-9-3-K (§§ 1–30)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Erster Teil Allgemeines (§§ 1–7)
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Zweiter Teil Zulassung zur Prüfung (§§ 8–11)
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Dritter Teil Inhalt und Verfahren der Prüfung (§§ 12–24)
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Vierter Teil Prüfungsgebühren (§§ 25–29)
§ 25 Gebührentatbestand
§ 26 Gebührenhöhe
§ 27 Fälligkeit
§ 28 Gebührenermäßigung/Rückerstattung
§ 29 Zuständigkeit
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Fünfter Teil Schlussvorschriften (§ 30)
[Schlussformel]
Inhalt
ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
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§ 27
Fälligkeit
(1) Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
(2) Die Prüfungsgebühr muss spätestens 14 Tage nach Zulassung bei der Staatsoberkasse Bayern eingegangen sein, andernfalls ist die Zulassung hinfällig.