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BayUVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 20.12.2011
Art. 37
Geltung sonstiger Vorschriften des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes
1 Art. 23, 25, 53, 55 bis 57, 82 bis 86, 88 bis 91, 93, 95, 101 bis 107, 115 bis 116, 167 bis 182, 184 bis 189, 195 und 206 BayStVollzG über die Anstaltsverpflegung, Sondereinkauf und Sondergeld, die Religionsausübung, weibliche Gefangene, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, den unmittelbaren Zwang, das Beschwerderecht, die Aufhebung von Maßnahmen, die Gefangenenmitverantwortung, die Arten und Einrichtung der Justizvollzugsanstalten, die Aufsichtsbehörde, den Vollstreckungsplan, den inneren Aufbau der Anstalten, die Hausordnung, die Anstaltsbeiräte, die kriminologische Forschung, die Akten und die Einbehaltung von Beitragsanteilen finden entsprechende Anwendung, soweit Zweck und Eigenart der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. 2Art. 3 bleibt unberührt.