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BayUVollzG
Text gilt ab: 01.07.2026
Fassung: 20.12.2011
Art. 12a
Überbrückungsleistung bei Bedürftigkeit
Untersuchungsgefangenen, die ohne Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, wird bis einschließlich des dritten Monats des Vollzugs eine Überbrückungsleistung in Höhe von monatlich dem 1,65-fachen Tagessatz der Eckvergütung zur Verwendung für den Einkauf oder anderweitig gewährt, falls sie bedürftig sind.