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BayTierZV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 12.02.2008
§ 9
Prüfungsordnung für Kurzlehrgänge über künstliche Besamung
(1) 1An einem Kurzlehrgang über künstliche Besamung zum Eigenbestandsbesamer oder zur Eigenbestandsbesamerin hat erfolgreich teilgenommen, wer im Laufe des Lehrgangs gezeigt hat, dass er die praktische Durchführung der künstlichen Besamung erlernt und ausreichende theoretische Kenntnisse nachgewiesen hat. 2Es werden alle Sachgebiete gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz geprüft. 3Die Bewertung nimmt die Lehrgangsleitung vor.
(2) Die Lehrgangsleitung übermittelt die Namen der erfolgreichen Prüflinge der Landesanstalt, die die Bescheinigung nach § 6 Abs. 3 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz ausstellt.