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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 12.02.2008
§ 6
Vorbereitung der Abschlussprüfung
(1) Die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte im Sinn des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl I S. 1776) legt die Lehrgangs- und Prüfungstermine im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss fest und gibt sie in geeigneter Weise den Prüflingen rechtzeitig bekannt.
(2) 1Die Anmeldung zum Lehrgang, die die Anmeldung zur Prüfung einschließt, hat schriftlich bei der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte zu erfolgen, die über die Zulassung zum Lehrgang und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet. 2Die erstmalige Zulassung zur Prüfung setzt die Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Ausbildungsstätte voraus.