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BayTierZV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 12.02.2008
§ 4
Prüfung auf Eignung und Leistung bei Bienenköniginnen, Anerkennung von Bienenbelegstellen
(1) 1Die Prüfung der von Zuchtbetrieben eingesandten Bienenköniginnen durch die Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau erstreckt sich auf Honigleistung und weitere Merkmale, insbesondere Sanftmut, Wabensitz, Schwarmneigung und Varroatoleranz. 2Die Prüfung umfasst mindestens zwölf Geschwisterköniginnen je Zuchtbetrieb und Zuchtrichtung. 3Die Prüfdauer beträgt mindestens ein Jahr. 4Die Zuchtbetriebe erhalten einen schriftlichen Prüfbericht.
(2) 1Bienenbelegstellen sind anerkannte Paarungsplätze, an denen die reinzüchterische Anpaarung von Bienenköniginnen mit den dort gehaltenen Drohnen stattfinden soll. 2Der Umkreis um eine Bienenbelegstelle im Sinn des Art. 13 Abs. 3 BayTierZG beträgt in der Regel 7,5 km im Radius. 3Wer eine Bienenbelegstelle betreibt kann beantragen, dass der Umkreis auf bis zu 10 km im Radius erweitert wird. 4Im genannten Umkreis dürfen auch nach der Anerkennung als Belegstelle keine anderen Bienenvölker – ausgenommen solche der von der Belegstelle gewählten Zuchtrichtung – gehalten werden. 5Während der Zuchtsaison vom 1. Mai bis 31. August ist beim Verbringen von Bienenvölkern, die der Zuchtrichtung der Belegstelle entsprechen, im festgelegten Umkreis auf Drohnenfreiheit und Unterbindung des Drohnenflugs zu achten. 6Imkerinnen und Imker, deren Bienenvölker sich im festgelegten Umkreis befinden, haben den Anweisungen der für den Betrieb der Bienenbelegstelle verantwortlichen Personen Folge zu leisten. 7Entgegen Art. 13 Abs. 4 BayTierZG verbrachte Bienenvölker sind unverzüglich zu entfernen. 8Die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidungen im Sinn des Art. 13 Abs. 3 Satz 2 BayTierZG erfolgt in der Imkerfachpresse und in den örtlichen Zeitungen.