Inhalt
1Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Freistaat Thüringen. 2Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens mit dem Thüringer Innenministerium und dem Thüringer Finanzministerium; die Erklärung des Einvernehmens erfolgt durch das Thüringer Innenministerium. 3Satzungsänderungen werden unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.