Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2003
Fassung: 26.01.2003
Art. 7
Satzung
1Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Freistaat Thüringen. 2Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens mit dem Thüringer Innenministerium und dem Thüringer Finanzministerium; die Erklärung des Einvernehmens erfolgt durch das Thüringer Innenministerium. 3Satzungsänderungen werden unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen im Thüringer Staatsanzeiger bekannt gegeben.