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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 38
Zwangsvollstreckung
(1) 1Aus nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Forstrechtsstelle nach Art. 34 sowie aus der Niederschrift über die gütliche Einigung nach Art. 33 Abs. 5 Satz 1 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt. 2Aus einer Ablösungsentscheidung ist die Vollstreckung erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.
(2) Im übrigen ist auf die Zwangsvollstreckung Art. 44 des Gesetzes über die Forstrechte anzuwenden.