Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2007
Fassung: 23.07.2007
§ 2
Zulage
1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten eine Zulage. 2Die Zulage beträgt in der Zeit von
Montag bis Freitag von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr
1,44 Euro pro Stunde,
Montag bis Freitag von 22.00 bis 5.00 Uhr
3,00 Euro pro Stunde,
Samstag, Sonntag und Feiertag
3,00 Euro pro Stunde.
3Bei allgemeinen Entgelterhöhungen erhöht sich die Zulage um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatz der allgemeinen Entgelterhöhung.