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Text gilt ab: 01.05.2021
Fassung: 19.03.2021
§ 2
Einsatzdauer
Im Rahmen der Überlassung einer Ärztin/eines Arztes an ein Universitätsklinikum, das Deutsche Herzzentrum München oder ein Krankenhaus, das Mitglied des KAV Bayern ist, gilt abweichend von § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG Folgendes:
(1)
1Die Ärztin/der Arzt kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit ihrem/seinem Arbeitgeber für die Dauer der Facharztweiterbildung von maximal 60 Monaten und für die fach- und oberärztliche Tätigkeit für die Dauer von ebenfalls maximal 60 Monaten bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber eingesetzt werden. 2Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind, sowie Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz werden in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist, auf die Höchstüberlassungsdauer nicht angerechnet.
(2)
1Der Einsatz bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis. 2Die Ärztin/der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 3Der Arbeitgeber darf eine Ärztin/einen Arzt nicht benachteiligen, weil diese/dieser die Einwilligung zum Einsatz bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
(3)
1Während der Facharztweiterbildung ist ein Einsatz der Ärztinnen/Ärzte bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis jeweils für die Dauer der Mindestweiterbildungszeit, oder für den Zeitraum, für den die weiterbildende Ärztin/der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt, befristet ist. 2Eine kürzere Befristungsdauer ist dann zulässig, wenn die weiterzubildende Ärztin/der weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihr/ihm nachgefragten Weiterbildungsabschnitt beendet.
(4)
Der Einsatz von Fachärztinnen/Fachärzten und Oberärztinnen/Oberärzten ist bei dem jeweiligen anderen Arbeitgeber nur dann zulässig, wenn sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen und die Wartezeit des § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz abgelaufen ist.