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Tarifvertrag über die Festlegung einer von § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) abweichenden Höchstüberlassungsdauer vom 19. März 2021 (§§ 1–3)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einsatzdauer
§ 3 Inkrafttreten/Kündigung/Nachwirkung
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.05.2021
Fassung: 19.03.2021
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Tarifvertrag über die Festlegung
einer von § 1 Abs. 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
abweichenden Höchstüberlassungsdauer
vom 19. März 2021
Zwischen
dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e. V., vertreten durch den Vorsitzenden,
einerseits
und
dem Marburger Bund, Landesverband Bayern,
andererseits
wird in Anwendung der Öffnungsklausel gem. § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG Folgendes vereinbart: