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TNAV
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 17.12.2020
§ 4
Gründungsvizepräsident
(1) 1Es werden vier Gründungsvizepräsidenten mit folgenden Geschäftsbereichen bestellt:
1.
Studium, Lehre und Internationales,
2.
Digitalisierung und Künstliche Intelligenz,
3.
Forschung, Innovation und Unternehmertum,
4.
Beschäftigte, Alumni und Gleichstellung.
2Der Gründungspräsident kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Geschäftsbereiche anders zuteilen. 3Die im Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Geschäftsbereiche dürfen in englischer Sprache wie folgt bezeichnet werden:
1.
Education and International Affairs,
2.
Digitization and Artificial Intelligence,
3.
Research, Innovation and Entrepreneurship,
4.
Staff, Alumni and Gender Equity.
(2) 1Die Gründungsvizepräsidenten werden durch den Gründungspräsidenten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für fünf Jahre bestellt. 2Eine Verlängerung ist für die Dauer der Aufbauphase, höchstens für fünf weitere Jahre, möglich. 3Zum Gründungsvizepräsidenten können neben den der Universität angehörenden Professoren bis zu zwei aus dem Kreis der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes – BayHIG) bestellt werden. 4Als Gründungsvizepräsidenten im Sinne von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 können auch Personen von außerhalb der Universität bestellt werden, sofern diese über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und ausgewiesene Führungskompetenz verfügen. 5Werden zwei Gründungsvizepräsidenten nach Satz 4 bestellt, so muss einer der beiden zusätzlich die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHIG nachweisen können, und im Anschluss an die Promotion mehrere Jahre an einer Hochschule oder außeruniversitären Forschungseinrichtung wissenschaftlich tätig gewesen sein. 6§ 1 Satz 2 bleibt unberührt.